Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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