Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Oktober 1973 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen (3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-09-01
Status Aufgehoben · 1992-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Außerkrafttreten: mit Ablauf des Schuljahres 1991/92

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, in der 1. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 6/1966, und in der 2. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI wie folgt eingereiht:

Lehrverpflichtungsgruppe I

Betriebswirtschaft und Buchführung Forstproduktenkunde

Forstvermessung und Forsteinrichtung

Lehrverpflichtungsgruppe II

Baukunde

Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre

Holzmeß- und Ertragskunde

Maschinenkunde

Lehrverpflichtungsgruppe III

Betriebswirtschaft und Buchführung - Übungen

Botanik - Übungen

Fischerei

Forstliche Landschaftsgestaltung

Forstschutz

Forstschutz - Übungen

Forstvermessung und Forsteinrichtung - Übungen

Forstwirtschaftliche Grundlagen

Holzmeß- und Ertragskunde - Übungen

Landwirtschaft

Standortkunde

Waldbau

Wildkunde und Jagdbetrieb

Lehrverpflichtungsgruppe IV

Bildnerische Erziehung

Musikerziehung

Lehrverpflichtungsgruppe V

Jagdhornblasen

Maschinenkunde - Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe VI

Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre - praktischer Unterricht

Jagdliches Schießen - praktischer Unterricht

Waldbau - praktischer Unterricht

Wildkunde und Jagdbetrieb - praktischer Unterricht

§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft.

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