Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Oktober 1973 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen (3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)
Außerkrafttreten: mit Ablauf des Schuljahres 1991/92
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 228/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, in der 1. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 6/1966, und in der 2. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebswirtschaft und Buchführung Forstproduktenkunde
Forstvermessung und Forsteinrichtung
Lehrverpflichtungsgruppe II
Baukunde
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre
Holzmeß- und Ertragskunde
Maschinenkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschaft und Buchführung - Übungen
Botanik - Übungen
Fischerei
Forstliche Landschaftsgestaltung
Forstschutz
Forstschutz - Übungen
Forstvermessung und Forsteinrichtung - Übungen
Forstwirtschaftliche Grundlagen
Holzmeß- und Ertragskunde - Übungen
Landwirtschaft
Standortkunde
Waldbau
Wildkunde und Jagdbetrieb
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Bildnerische Erziehung
Musikerziehung
Lehrverpflichtungsgruppe V
Jagdhornblasen
Maschinenkunde - Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre - praktischer Unterricht
Jagdliches Schießen - praktischer Unterricht
Waldbau - praktischer Unterricht
Wildkunde und Jagdbetrieb - praktischer Unterricht
§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1973 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.