Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-07-25
Status Aufgehoben · 2004-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird hinsichtlich der Lehrer an den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses oder einer Schullandwoche ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs oder die Schullandwoche endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2. Die Leitung einer Berufspraktischen Woche, Wintersportwoche, Sommersportwoche, Projektwoche oder einwöchigen Abschlußlehrfahrt ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 4 Abs. 4 BG BGBl. Nr. 656/1987.)

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

```

1.

Die Leitung der

```

Betriebsküchen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

```

2.

Die Verwaltung des Inventars

```

der Schulküchen, in denen

lehrplanmäßiger Unterricht

erteilt wird, einschließlich

des zugehörigen Speisesaals:

```

a)

Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrküche mit mindestens

8 Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl

der Arbeitseinheiten (Herde).

```

b)

Betriebsküche: 1 Wochenstunde der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Betriebsküche.

```

3.

Die Inventarverwaltung im

```

Servicebereich an Schulen

für Fremdenverkehrsberufe

und Schulen für

wirtschaftliche Berufe:

```

a)

Servierkunderaum mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder dgl.,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Servierkunderaum.

```

b)

Lehrbar mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Schankverbau mit

Kühlladen, Kühlschrank,

Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrbar.

```

4.

Die Wäscheverwaltung für

```

Schul- und Küchenbetrieb,

je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 6 Klassen,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 12 Klassen,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

13 Klassen.

```

5.

Die Verwaltung des

```

Reinigungsmaterials für

den hauswirtschaftlichen

und fachpraktischen

Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 7 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird.

```

6.

Die Verwaltung von

```

Werkstätten für

Textilverarbeitung an

Schulen für wirtschaftliche

Berufe und an Schulen für

Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 2 Werkstätten,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 4 Werkstätten,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

5 Werkstätten.

```

7.

Die Erziehungsleitung an

```

Bundesschulen mit

Lehrhaushalt mit

angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

ab 151 Internatsschülern.

```

8.

Die Koordination des

```

Betriebspraktikums an

Schulen für

Fremdenverkehrsberufe: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 5 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 10 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 15 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

ab 16 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird.

```

9.

Die Praxisleitung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je 30 Studenten; ist die

Gesamtzahl der betreffenden

Studenten nicht durch 30

teilbar, ist sie für die

Abgeltung auf die nächste

durch 30 teilbare Zahl

aufzurunden.

```

10.

Die Praktikumsbetreuung an

```

Fachschulen für

Sozialberufe, bei der der

Lehrer in jeder Woche der

Praxis Schüler auswärts

betreut, für Gruppen mit

höchstens 18 Schülern.

Eine Unterschreitung dieser

Zahl ist nur insoweit

zulässig, als es unbedingt

erforderlich ist, um

Gruppen mit mehr als

18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Ganztagspraktikum.

```

11.

Die Studienberatung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 150 Studierende,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 151 Studierenden.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

```

1.

Die Leitung der

```

Betriebsküchen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

```

2.

Die Verwaltung des Inventars

```

der Schulküchen, in denen

lehrplanmäßiger Unterricht

erteilt wird, einschließlich

des zugehörigen Speisesaals:

```

a)

Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrküche mit mindestens

8 Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl

der Arbeitseinheiten (Herde).

```

b)

Betriebsküche: 1 Wochenstunde der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Betriebsküche.

```

3.

Die Inventarverwaltung im

```

Servicebereich an Schulen

für Fremdenverkehrsberufe

und Schulen für

wirtschaftliche Berufe:

```

a)

Servierkunderaum mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder dgl.,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Servierkunderaum.

```

b)

Lehrbar mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Schankverbau mit

Kühlladen, Kühlschrank,

Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrbar.

```

4.

Die Wäscheverwaltung für

```

Schul- und Küchenbetrieb,

je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 6 Klassen,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 12 Klassen,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

13 Klassen.

```

5.

Die Verwaltung des

```

Reinigungsmaterials für

den hauswirtschaftlichen

und fachpraktischen

Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 7 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird.

```

6.

Die Verwaltung von

```

Werkstätten für

Textilverarbeitung an

Schulen für wirtschaftliche

Berufe und an Schulen für

Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der

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