Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird hinsichtlich der Lehrer an den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses oder einer Schullandwoche ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs oder die Schullandwoche endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 2. Die Leitung einer Berufspraktischen Woche, Wintersportwoche, Sommersportwoche, Projektwoche oder einwöchigen Abschlußlehrfahrt ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 4 Abs. 4 BG BGBl. Nr. 656/1987.)
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
```
Die Leitung der
```
Betriebsküchen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Verwaltung des Inventars
```
der Schulküchen, in denen
lehrplanmäßiger Unterricht
erteilt wird, einschließlich
des zugehörigen Speisesaals:
```
Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der
```
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrküche mit mindestens
8 Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl
der Arbeitseinheiten (Herde).
```
Betriebsküche: 1 Wochenstunde der
```
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Betriebsküche.
```
Die Inventarverwaltung im
```
Servicebereich an Schulen
für Fremdenverkehrsberufe
und Schulen für
wirtschaftliche Berufe:
```
Servierkunderaum mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder dgl.,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Servierkunderaum.
```
Lehrbar mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Schankverbau mit
Kühlladen, Kühlschrank,
Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrbar.
```
Die Wäscheverwaltung für
```
Schul- und Küchenbetrieb,
je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 6 Klassen,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 12 Klassen,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
13 Klassen.
```
Die Verwaltung des
```
Reinigungsmaterials für
den hauswirtschaftlichen
und fachpraktischen
Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 7 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird.
```
Die Verwaltung von
```
Werkstätten für
Textilverarbeitung an
Schulen für wirtschaftliche
Berufe und an Schulen für
Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 2 Werkstätten,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 4 Werkstätten,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
5 Werkstätten.
```
Die Erziehungsleitung an
```
Bundesschulen mit
Lehrhaushalt mit
angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
bis 150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe III
ab 151 Internatsschülern.
```
Die Koordination des
```
Betriebspraktikums an
Schulen für
Fremdenverkehrsberufe: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 5 Klassen, in denen der
Gegenstand
"Betriebspraktikum"
lehrplanmäßig unterrichtet
wird,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 10 Klassen, in denen der
Gegenstand
"Betriebspraktikum"
lehrplanmäßig unterrichtet
wird,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 15 Klassen, in denen der
Gegenstand
"Betriebspraktikum"
lehrplanmäßig unterrichtet
wird,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
ab 16 Klassen, in denen der
Gegenstand
"Betriebspraktikum"
lehrplanmäßig unterrichtet
wird.
```
Die Praxisleitung an
```
Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je 30 Studenten; ist die
Gesamtzahl der betreffenden
Studenten nicht durch 30
teilbar, ist sie für die
Abgeltung auf die nächste
durch 30 teilbare Zahl
aufzurunden.
```
Die Praktikumsbetreuung an
```
Fachschulen für
Sozialberufe, bei der der
Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts
betreut, für Gruppen mit
höchstens 18 Schülern.
Eine Unterschreitung dieser
Zahl ist nur insoweit
zulässig, als es unbedingt
erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als
18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
```
Die Studienberatung an
```
Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 150 Studierende,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 151 Studierenden.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
```
Die Leitung der
```
Betriebsküchen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Verwaltung des Inventars
```
der Schulküchen, in denen
lehrplanmäßiger Unterricht
erteilt wird, einschließlich
des zugehörigen Speisesaals:
```
Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der
```
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrküche mit mindestens
8 Arbeitseinheiten (Herden),
bei weniger Arbeitseinheiten
anteilsmäßig nach der Anzahl
der Arbeitseinheiten (Herde).
```
Betriebsküche: 1 Wochenstunde der
```
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Betriebsküche.
```
Die Inventarverwaltung im
```
Servicebereich an Schulen
für Fremdenverkehrsberufe
und Schulen für
wirtschaftliche Berufe:
```
Servierkunderaum mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Über die
Serviergrundausstattung
wesentlich hinausgehendes
umfassendes
Spezialinventar für
mindestens zwölf Gedecke
(Spezialbestecke,
Spezialgläser,
Spezialgeschirr,
Flambiergerät,
Platemaster oder dgl.,
Spezialtischwäsche,
Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Servierkunderaum.
```
Lehrbar mit
```
Normausstattung. Zur
Normausstattung gehören
jedenfalls:
Schankverbau mit
Kühlladen, Kühlschrank,
Abwäsche,
Espressomaschine,
Mixgeräte,
Spezialarbeitsgeräte,
umfassendes
Gläsersortiment,
Barstock: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V je
Lehrbar.
```
Die Wäscheverwaltung für
```
Schul- und Küchenbetrieb,
je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 6 Klassen,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 12 Klassen,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
13 Klassen.
```
Die Verwaltung des
```
Reinigungsmaterials für
den hauswirtschaftlichen
und fachpraktischen
Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 7 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
bis 14 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird,
1,5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe V ab
15 Klassen, in denen der
betreffende Unterricht
erteilt wird.
```
Die Verwaltung von
```
Werkstätten für
Textilverarbeitung an
Schulen für wirtschaftliche
Berufe und an Schulen für
Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der
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