Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über das Verfahren bei Verrechnung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-07-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 929/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, 1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 929/1994

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Sonderbeiträge sind an das Bundesministerium für soziale Verwaltung bis zum 20. des nächstfolgenden Monates durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5070004 „Bundesministerium für soziale Verwaltung, Wien'' abzuführen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 929/1994

§ 2. Auf diese Abfuhr haben die Träger der Krankenversicherung, mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen, jeweils bis zum 10., 20. und Letzten des jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen und Sonderbeiträgen annähernd entspricht.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 929/1994

§ 3. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge dem Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Verwendung des hiefür vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erstellten Formblattes, bis zum 20. jedes Monates vorzulegen. Bis zum gleichen Zeitpunkt ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, unter Verwendung des hiefür vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erstellten gesonderten Formblattes, die Zahl der für den Fall der Arbeitslosigkeit Versicherten zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 929/1994

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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