Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-09-01
Letzte Aktualisierung 2018-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
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(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit Art. VII die Beteiligung des Bundes am Erstattungsfonds vorsieht, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

EFZG

Artikel IX

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;

2.

die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19;

3.

der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 19a.

Abkürzung

EFZG

Artikel VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:

a)

am 15. September 1974 und am 15. Dezember 1974 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974 einen Betrag von je 150 Millionen Schilling,

b)

am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975 für das Jahr 1975 einen Betrag von je 125 Millionen Schilling,

c)

am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976 für das Jahr 1976 einen Betrag von je 100 Millionen Schilling.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:

a)

am 15. September 1974 einen Betrag von 100 Millionen Schilling,

b)

im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen Schilling,

c)

im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen Schilling.

Der Hauptverband hat für die Aufteilung dieses Zuschusses auf die einzelnen Träger der Krankenversicherung einen Schlüssel festzusetzen, der unter Bedachtnahme auf den bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesenen Stand an Versicherten der im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art zu ermitteln ist. Die Zuschüsse sind für die Jahre 1975 und 1976 in gleichen Teilbeträgen jeweils mit dem Beginn der in Betracht kommenden Kalendervierteljahre zu überweisen.

(3) Art. I § 14 ist

a)

für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Achtel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist;

b)

für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist.

(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds“ zu verrechnen.

(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/15677 bereitzustellenden Betrag von 300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52014 zu erwartenden Mehreinnahmen zu finden.

Abkürzung

EFZG

Artikel II

Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 300/1990, zu § 2, BGBl. Nr. 399/1974)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1990 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3a ist anzuwenden, wenn der Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.

Abkürzung

EFZG

Artikel XI

Inkrafttreten

(Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1988, zu §§ 2 und 13, BGBl. Nr. 399/1974)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft:

1.

mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988 Art. I Z 1 bis 8, 10, 12 bis 19 und 21 bis 23 und Art. VII Z 2;

2.

mit 1. Juli 1988 Art. I Z 11 und 11a, Art. II, Art. III, Art. IV, Art. V, Art. VI und Art. VII Z 1.

(3) Art. VIII § 1 und § 2 treten mit 31. Dezember 1991 außer Kraft. Art. VIII § 3 und § 4 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds außer Kraft.

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