Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. 40 Abs. 2 des Abkommens, gemäß den Schlußbestimmungen des Schlußprotokolls und gemäß Art. 2 Abs. 2 des Zusatzabkommens am 1. Jänner 1974 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Dienstnehmer''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Beitragszeiten''
„gleichgestellte Zeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfen;
in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenunterstützung;
die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung sowie in bezug auf Luxemburg auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
Artikel 4
(1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 2, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 5
(1) Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates handeln würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.
Artikel 6
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2.
Artikel 7
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 3, BGBl. Nr. 349/1980.)
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch, wenn sich der Dienstgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Artikel 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Angehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens beziehungsweise nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 7, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 15
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 8, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 16
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 17
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 16 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt:
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in Luxemburg
von der Nationalen Arbeiterkrankenkasse (caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers).
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
(Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene)
Artikel 19
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
Artikel 20
(1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt;
besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.