ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 44 Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Königreich der Niederlande
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Beitragszeiten''
„gleichgestellte Zeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe;
in den Niederlanden auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Arbeitsunfähigkeitsversicherung;
die Altersversicherung;
die Witwen- und Waisenversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen gleich
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
Artikel 5
Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen oder von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die betreffende Person im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Artikel 6
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
Artikel 7
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1981.)
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmer beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Monate dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer beschäftigt, seinen Sitz hat.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Berufskonsuln und für die Mitglieder der von Berufskonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 2 von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreiten Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen oder für selbständig Erwerbstätige kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 anzuwenden sind, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Personen anzuwenden.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
Für den Leistungsanspruch sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Sachleistungen, wenn ihr Zustand sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen und wohnt sie in dessen Gebiet, so behält sie diesen Anspruch, wenn sie ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt. Die betreffende Person muß vor dem Wohnortwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(3) Hat eine Person nach den vorhergehenden Absätzen einen Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen von dem Träger ihres Aufenthaltsortes oder ihres neuen Wohnortes gewährt, und zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten oder nach Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohnort in das Gebiet eines Vertragsstaates verlegen.
(6) Die Geldleistungen werden nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt.
Artikel 14
(1) Eine Person, die
bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert ist oder
einen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines Vertragsstaates hat,
(2) Verlegt eine Person ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhält sie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen von den Trägern des Vertragsstaates erhalten hat, in dessen Gebiet sie vor dem Wohnortwechsel gewohnt hat; sehen die vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet, für die unmittelbar vor dem Wohnortwechsel Leistungen gewährt worden sind.
(3) Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder ihren Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates verlegen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Artikel 15
Verleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten einer Person je einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat; hiebei sind, soweit erforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 12 zusammenzurechnen.
Artikel 16
(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen lediglich aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates und hätte er aufgrund der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn er im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnte, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Vertragsstaat wohnen würde;
Artikel 14 gilt entsprechend.
(5) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge in der in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 17
Die im Artikel 13 Absätze 1, 2 und 5, im Artikel 14 Absatz 1 und im Artikel 16 Absätze 2, 4 und 6 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in den Niederlanden
in Fällen eines vorübergehenden Aufenthaltes von der Allgemeinen Niederländischen Krankenkasse auf Gegenseitigkeit (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds), ansonsten von der für den Wohnort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse.
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach den Artikeln 13, 14 und 16 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Alter und Tod (Pensionen)
Artikel 19
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