VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 2000-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 23 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 33 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit vom 7. März 1974 haben die zuständigen Behörden, und zwar

für die Republik Österreich:

der Bundesminister für soziale Verwaltung und

der Bundesminister für Finanzen,

für das Königreich der Niederlande:

der Minister für soziale Angelegenheiten und

der Minister für Volksgesundheit und Umweltschutz, zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:


*1) Siehe BGBl. Nr. 754/1974

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über Soziale Sicherheit vom 7. März 1974 wird in der Folge als „Abkommen'' bezeichnet.

2.

Die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

1.

Verbindungsstellen nach Artikel 34 des Abkommens sind in Österreich:

a)

bei Sachleistungen: Krankenkassenrat (Ziekenfondsraad),

b)

bei Geldleistungen: Gemeinsames Verwaltungsbüro (Gemeenschappelijk Administratiekantoor),

2.

Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung

Artikel 3

Zusammenrechnung der Zeiten

1.

Für die Anwendung der Artikel 12 und 28 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

2.

Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger des anderen Vertragsstaates auszustellen, bei dem sie zuletzt versichert war. Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.

Artikel 4

Währungsumrechnung

Zur Durchführung des Artikels 23 und des Artikels 42 Absatz 7 des Abkommens wird die Umrechnung von in fremder Währung ausgedrückten Beträgen zum Kurse desjenigen Tages vorgenommen, an dem die diesbezüglichen Feststellungen getroffen werden.

ABSCHNITT II

Anwendung der Bestimmungen über die

anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 5

Entsendungen

In den Fällen des Artikels 9 Absätze 1 und 2 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen.

Die Bescheinigung ist

in Österreich

von dem Träger der Krankenversicherung,

in den Niederlanden

von dem Sozialversicherungsrat (Sociale Verzekeringsraad) auszustellen.

ABSCHNITT III

Anwendung der besonderen Bestimmungen auf

die einzelnen Leistungsarten

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

1.

In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1, 2 und 5 des Abkommens hat der Versicherte dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

2.

Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen. Im Falle einer Abrechnung in Form von Pauschalzahlungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens können die Verbindungsstellen vereinbaren, daß auf eine solche Anzeige verzichtet wird.

3.

Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 4 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Artikel 7

Gewährung von Geldleistungen

1.

In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person für den Bezug von Geldleistungen sich unverzüglich an den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes zu wenden.

2.

Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat unverzüglich eine ärztliche Kontrolluntersuchung so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten. Der Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, ist vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.

3.

Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die weitere ärztliche und verwaltungsmäßige Kontrolle so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten; diese Verpflichtung endet nach einer diesbezüglichen Mitteilung durch den zuständigen Träger. Der zuständige Träger ist in allen Fällen berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

4.

Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes dem Versicherten sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Entscheidet der zuständige Träger von sich aus, daß der Betreffende wieder arbeitsfähig ist, so hat er von dieser Entscheidung den Versicherten und gleichzeitig den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes durch Übermittlung einer Abschrift zu unterrichten.

5.

Werden für ein und denselben Fall vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes und vom zuständigen Träger bezüglich des Endes der Arbeitsunfähigkeit verschiedene Zeitpunkte festgelegt, so ist der vom zuständigen Träger festgelegte Zeitpunkt maßgebend.

6.

Geldleistungen können den Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt oder auf Ersuchen dieses Trägers und zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gezahlt werden.

7.

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen

nach Artikel 14 des Abkommens

1.

Für die Durchführung des Artikels 14 des Abkommens haben sich die in Betracht kommenden Personen ehestmöglich bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen; sie gilt so lange, bis der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat.

2.

Artikel 6 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an zum Bezug

einer Pension Berechtigte

1.

Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 des Abkommens hat sich ein zum Bezug einer Pension Berechtigter bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei er eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen hat. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen.

2.

Der zum Bezug einer Pension Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.

3.

Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger von jeder Änderung in den Verhältnissen des Betreffenden und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zuständige Träger hat seinerseits den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige

eines zum Bezug einer Pension Berechtigten

Für die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 4 des Abkommens ist Artikel 8 entsprechend anzuwenden.

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen an Pensionswerber

und ihre Familienangehörigen

Für die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 16 Absatz 6 des Abkommens sind die Artikel 9 und 10 entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung

des vorgesehenen Verfahrens

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze zu erteilen.

KAPITEL 2

Alter und Tod

Artikel 13

Bearbeitung des Leistungsantrages

1.

Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

2.

Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

3.

Der zuständige Träger im Wohnortstaat des Berechtigten hat die Entscheidungen über den Leistungsantrag gemeinsam zuzustellen.

Artikel 14

Leistungsänderung

Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich von jeder Änderung der Höhe einer Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

Artikel 15

Zahlung von Pensionen

Die zuständigen Träger haben Pensionen bei Alter und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der zuständige Träger aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

Artikel 16

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in dem anderen Vertragsstaat nach Artikel 15 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

KAPITEL 3

Invalidität

Artikel 17

Verfahren

1.

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Artikel 13 bis 16 entsprechend anzuwenden.

2.

Die Durchführung des Artikels 26 Absatz 2 des Abkommens obliegt in den Niederlanden der Neuen Allgemeinen Betriebsvereinigung (Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging).

KAPITEL 4

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 18

Gewährung von Leistungen

In den Fällen des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens ist Artikel 6 und in den Fällen des Artikels 27 Absatz 4 des Abkommens ist

Artikel 7 entsprechend anzuwenden.

KAPITEL 5

Arbeitslosigkeit

Artikel 19

Verfahren

Beantragt eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so ist zwecks Einholung allenfalls erforderlicher Auskünfte der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates ein Formblatt zu übermitteln.

KAPITEL 6

Familienbeihilfen

Artikel 20

Verfahren

Die für die Anwendung der Artikel 29 bis 32 des Abkommens für den zuständigen Träger des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen sind auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.

ABSCHNITT IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 21

Für die Durchführung der Artikel 18 und 27 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Formblätter

Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen, Berichte und Formblätter vorgesehen sind, werden die entsprechenden Vordrucke von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 7. März 1974, in zwei Urschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

(Artikel 6 Absatz 3)

1.

Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2.

orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3.

Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4.

Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

5.

Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

6.

Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

7.

Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

8.

Blindenführhunde;

9.

Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;

10.

Kuren;

11.

ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

12.

Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

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