Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Steueraufsichtsdienst
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Steueraufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa elf Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft eine Verwendung von wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, davon wenigstens 18 Monate im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Steueraufsichtsdienst”, nachweisen.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung dieser Vortragenden vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen vorzutragen, weiters ist eine Einführung in die notwendigen Rechenvorgänge zu geben.
(5) Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Steueraufsichtsdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die eine oder mehrere Fragen aus dem Verwendungsgebiet der Beamten des Steueraufsichtsdienstes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer der Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.
(2) Die Fragen der Klausurarbeit sind von jenen Vortragenden zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steueraufsichtsdienstes von Bedeutung sind:
Verbrauchsteuern und Monopole;
Chemie und Technologie der den Monopolen und den Verbrauchsteuern unterliegenden Gegenstände einschließlich der technischen Kontrollbehelfe;
Gebühren;
Buchführung;
Abgabenverfahrensrecht;
Finanzstrafrecht.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Steueraufsichtsdienstes bestellt werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.
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