Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Steuereintreibungsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine mindestens einjährige Verwendung im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Steuereintreibungsdienst” nachweisen.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als zwei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch nicht mehr als zwei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung dieser Vortragenden vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Steuereintreibungsdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages. Die Dauer der Arbeit ist mit drei Stunden zu bemessen.

(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Steuereintreibungsdienstes von Bedeutung sind:

1.

die Bundesabgabenordnung;

2.

die automatisierte Abgabeneinhebung;

3.

die Voraussetzung für die Einbringung der Abgaben;

4.

das Verfahren bei der Einbringung der Abgaben durch die Finanzämter;

5.

die Einbringung der Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, im Ausgleichs- und Konkursverfahren;

6.

das Gesellschaftsrecht und das Grundbuchrecht.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 11. (1) Die Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

(2) Gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 ist die besondere Prüfungsvorschrift für den Steuereintreibungsdienst, Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Juni 1949, Z 31.385-21/49, in der Fassung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. März 1959, Z 135.526-21/58, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, mit Ablauf des 31. Juli 1974 nicht mehr anzuwenden.

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