Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Mai 1974 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen Restauratoren an Bibliotheken sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

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