Bundesgesetz vom 7. November 1974, mit dem Bestimmungen über die Ausschreibung bestimmter leitender Funktionen getroffen werden (Ausschreibungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Dienststellen (Dienststellenteile) hat eine Ausschreibung voranzugehen:
im Bereiche sämtlicher Zentralstellen mit Ausnahme der Präsidentschaftskanzlei und der Parlamentsdirektion:
Sektionen,
Gruppen,
Abteilungen,
sonstige organisatorische Einheiten, die den unter Z 1 bis 3 erwähnten gleichzuhalten sind;
im Bereiche des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Österreichische Staatsdruckerei;
im Bereiche des Bundesministeriums für Inneres:
Sicherheitsdirektionen;
im Bereiche des Bundesministeriums für Justiz:
Generalprokuratur;
im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:
Bundestheater im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
Hofmusikkapelle,
Österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst;
im Bereiche des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichische Nationalbibliothek,
Bibliotheken an den wissenschaftlichen Hochschulen,
Bundesdenkmalamt,
Staatliche Sammlungen,
Museen;
im Bereiche des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:
Landesinvalidenämter,
Obereinigungsamt,
Landesarbeitsämter;
im Bereiche des Bundesministeriums für Finanzen:
Zentralbesoldungsamt,
Finanzlandesdirektionen,
Finanzprokuratur,
Österreichisches Postsparkassenamt,
Generaldirektion für die Österreichischen Salinen,
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
Hauptmünzamt,
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
im Bereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
Österreichische Bundesforste;
im Bereiche des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:
Österreichisches Patentamt;
im Bereiche des Bundesministeriums für Verkehr:
Post- und Telegraphendirektionen,
Bundesamt für Zivilluftfahrt,
Amt für Schiffahrt;
im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Armeekommando,
Korpskommanden,
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum;
im Bereiche des Bundesministeriums für Bauten und Technik:
Bundesgebäudeverwaltung,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Burghauptmannschaft Wien,
Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,
Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,
Technisches Museum für Industrie und Gewerbe,
Bundesstrombauamt;
im Bereiche sämtlicher Ressorts:
Leitung einer Bundesdienststelle, bei der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sind, mit Ausnahme des Wirtschaftskörpers “Österreichische Bundesbahnen” und jener Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
§ 2. (1) Die Ausschreibung hat jene oberste Dienstbehörde zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. Sie hat neben den im Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der ersten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, genannten allgemeinen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus hat sie über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Wird eine Funktion neu begründet, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 3. (1) Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die Funktion ausgeschrieben hat.
§ 4. (1) Bei jenen Zentralstellen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, sind für jeden einzelnen Fall Kommissionen einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche, insbesondere die gemäß § 3 Abs. 1 darin anzuführenden Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen haben.
(2) Die Kommissionen haben nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der obersten Dienstbehörde ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zu erstatten.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der Dienstbeurteilung und des Dienstranges festzustellen.
§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, eines von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, zu entsenden.
(2) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.
§ 7. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion. Er hat keine Parteistellung.
§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu beobachten.
§ 9. Soweit andere Bundesgesetze Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder von zur Besetzung gelangenden Dienstposten enthalten, bleiben diese Bundesgesetze unberührt.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 9), ist mit seiner Vollziehung jeder Bundesminister insoweit betraut, als das von ihm geleitete Bundesministerium oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.
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