Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-07-01
Status Aufgehoben · 1986-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Österreichischen Postsparkasse zurückgelegte Verwendung von wenigstens zwölf Monaten des Mittleren Dienstes nachweisen können.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse.

(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt ist praktisch und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät, einer Schreibmaschine oder einer sonstigen in der Österreichischen Postsparkasse verwendeten Büromaschine zu arbeiten. Die Auswahl der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.

(2) Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die praktische Prüfung nicht zumutbar ist, können bei sonst voller Eignung für den Dienst diese durch Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Mittleren Dienstes im Österreichischen Postsparkassenamt von Bedeutung sind:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2.

Aufbau der Österreichischen Postsparkasse und deren Aufgaben (unter Berücksichtigung des Postsparkassengesetzes);

3.

Wesentliche Begriffe des Geld- und Sparkassenwesens;

4.

Geschäftsbestimmungen des Scheck- und Sparverkehrs;

5.

Kundendienst - Kundenwerbung;

6.

Kaufmännischer Schriftverkehr (Kanzleiordnung).

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

§ 10. Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Mittleren Dienst im Postsparkassenamt (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Jänner 1952, Z 45.327-21/51, in der Fassung der Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Feber 1956, Z 26.583-21/56), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 30. Juni 1974 nicht mehr anzuwenden.

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