Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens 12 Monaten nachweisen können.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt, bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Leitung der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die in den § 7 Abs. 1 und § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 7. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a)

Bearbeitung eines Geschäftsfalles aus dem Arbeitsbereich des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung und einer Befundaufnahme betreffend Schriften; die Dauer dieser Arbeit ist mit 2 Stunden zu bemessen.

b)

Erstellung einer maschinschriftlichen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in höchstens 10 Minuten; die Abschrift darf nicht mehr als 8 Fehler enthalten.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben.

(3) Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die unter Abs. 1 lit. b vorgesehene Prüfung der Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so kann diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 8. Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung von Bedeutung sind:

1.

Grundzüge des Abgabenrechtes mit besonderer Berücksichtigung der Stempelgebühren;

2.

Grundzüge des Kassen- und Rechnungswesens;

3.

Grundzüge der Abgabeneinbringung;

4.

Kanzleiordnung der Zentralstellen des Bundes.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes bestellt werden.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Die Prüfungsvorschrift für den Verwaltungshilfsdienst in der Finanzverwaltung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. April 1961, BGBl. Nr. 108/1961), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 nicht mehr anzuwenden.

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