Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. September 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-10-01
Status Aufgehoben · 2003-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für die Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.

(2) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum bis zu vier Monaten aufgeteilt werden können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens acht Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis zu bringen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete zuzulassen, die die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig “Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst” erfüllen oder die am ersten Tag des Ausbildungslehrganges eine mindestens sechsmonatige Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst aufweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg bei der Prüfungskommission für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(3) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug aus dem Standesausweis hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.

(5) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die bereits im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst verwendet werden, nach der Dauer dieser Verwendung vorzugsweise zu berücksichtigen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als erfüllt anzusehen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt einem Lehrgangsleiter.

(2) Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, ist vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

(3) Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 2 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.

(4) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien vorzusorgen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Zeichnen von einfachen Linearskizzen und Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte), häufig vorkommen.

2.

Die Erstattung einer schriftlichen Meldung über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen an Leitungen oder Anlagen oder einen anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst häufig vorkommenden Vorfall.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit von Baustoffen, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;

2.

die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung, die für den Dienstort des Kandidaten maßgebend sind, und die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften;

3.

Vorschriften, die sich auf den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge des Grundbuchswesens;

4.

Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung bei Bauunfällen.

Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beizufügen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 10. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 11. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(2) Die Vorschrift für die “Gebäudeaufseherprüfung” (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1965, Nr. 3, Seite 24), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 30. September 1974 nicht mehr anzuwenden.

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