Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 11 Z 6 und 7 auch auf Grund des § 32 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 2 und 3 außer Kraft treten.
Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer fürbestimmte Tätigkeiten
§ 2. (1) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Berufsausübung
Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können;
der Einwirkung durch Dimethylformamid, flüchtige Isocyanate oder durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;
häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit oder zu einer sonstigen Einwirkung im Sinne des Abs. 2 führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Arbeitnehmer mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.
Besondere ärztliche Untersuchung desGesundheitszustandes
§ 3. (1) Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Phosphor oder seine Verbindungen;
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
Arsen oder seine Verbindungen;
Mangan oder seine Verbindungen;
Kadmium oder seine Verbindungen;
Chrom oder seine Verbindungen;
Benzol, Toluol oder Xylole;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;
Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
Schwefelkohlenstoff;
Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder Pech;
quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube;
Thomasschlackenmehl;
Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
Aluminiumstaub;
Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise gegeben ist.
(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Einwirkung durch Dimethylformamid, Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Naphtylendiisocyanat, Toluylendiisocyanat oder durch den Organismus besonders belastende Hitze. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 ºC bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 lit. c getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.
(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Abs. 2 müssen die Arbeitnehmer in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.
(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer bei Einwirkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(7) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(8) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Arbeitnehmers, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Arbeitgeber durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Arbeitnehmers für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 feststellen zu lassen.
Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 4. (1) Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.
(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen nach der im § 6 Z 4 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift ergibt sich aus dieser und bei den übrigen Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Arbeitsinspektorates einen Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen vorschreiben, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)
Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.
Anlage
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Zeitabstände und Umfang der besonderen ärztlichen
Untersuchungen
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Zeitabstände,
in denen
Untersuchungen Umfang der
Einwirkung durch im allgemeinen Untersuchungen
durchzuführen
sind
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Einwirkungen nach § 3 Abs. 1
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```
Blei oder seine Legierungen Allgemeine ärztliche
bei Tätigkeiten in Untersuchung sowie
Buchdruckereibetrieben, gezielte Untersuchung
bei denen Blei in des Blutes und des
dampf- oder in 3 Monate Harnes
staubförmigen Zustand
auftritt
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung mit
besonderer
Berücksichtigung
Bleitetramethyl oder neurologischer und
Bleitetraäthyl 6 Monate psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Blutes und des Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Blei, seine Legierungen 3 Monate Untersuchung sowie
oder Verbindungen in (siehe auch § 3 gezielte Untersuchung
sonstigen Fällen Abs. 4) des Blutes und des
Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung sowie
Phosphor oder seine gezielte Untersuchung
Verbindungen 6 Monate des Blutes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Quecksilber, seine Berücksichtigung
Legierungen oder 6 Monate neurologischer und
Verbindungen psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Arsen oder seine Berücksichtigung
Verbindungen 6 Monate neurologischer
Symptome sowie
gezielte Untersuchung
des Blutes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Mangan oder seine Berücksichtigung
Verbindungen 1 Jahr neurologischer und
psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Kadmium oder seine Untersuchung sowie
Verbindungen 6 Monate gezielte Untersuchung
des Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Berücksichtigung
der Schleimhäute des
Chrom oder seine Nasen- und
Verbindungen 6 Monate Rachenraumes; bei
jeder zweiten
Untersuchung überdies
Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung sowie
gezielte Untersuchung
Benzol 3 Monate des Blutes und des
Harnes; bei der
ersten Untersuchung
auch Untersuchung der
Leberfunktion
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung sowie
Toluol oder Xylole 6 Monate gezielte Untersuchung
des Blutes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Berücksichtigung
Nitro- oder neurologischer und
Dinitrobenzol 3 Monate psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Blutes und des
Harnes; Untersuchung
der Leberfunktion
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
sonstige Nitro- und mit besonderer
Aminoverbindungen des Berücksichtigung
Benzols oder seiner 3 Monate neurologischer und
Homologen und deren psychischer Symptome
Abkömmlinge sowie gezielte
Untersuchung des
Blutes und des Harnes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Trichloräthylen, Berücksichtigung
Tetracholräthan, neurologischer und
Tetrachlorkohlenstoff, 6 Monate psychischer Symptome
Perchloräthylen oder sowie gezielte
Chlorbenzole Untersuchung des
Harnes; bei jeder
zweiten Untersuchung
überdies Untersuchung
der Leberfunktion
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Nitroglykol oder Berücksichtigung
Nitroglyzerin 3 Monate des Herzens und des
Kreislaufes
```
```
Allgemeine ärztliche
Untersuchung
mit besonderer
Berücksichtigung
Schwefelkohlenstoff 6 Monate neurologischer und
psychischer Symptome
sowie gezielte
Untersuchung des
Harnes
```
```
Stoffe, die Hautkrebs
oder zur Krebsbildung
neigende Hautveränderungen 1 Jahr Untersuchung der
verursachen können, wie Haut
Paraffin, Teer, Anthrazen
oder Pech
```
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