Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1997-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 Abs. 1 bis 3 und 33 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und hinsichtlich des § 11 Z 6 und 7 auch auf Grund des § 32 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet:

§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 2 und 3 außer Kraft treten.

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer fürbestimmte Tätigkeiten

§ 2. (1) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Berufsausübung

a)

Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Berufskrankheit erkranken können;

b)

der Einwirkung durch Dimethylformamid, flüchtige Isocyanate oder durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind;

c)

häufiger und länger andauernd Atemschutz-Filter- oder Behältergeräte tragen müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten eingesetzt werden.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Stoffe, die zu einer Berufskrankheit oder zu einer sonstigen Einwirkung im Sinne des Abs. 2 führen können, in einer Apparatur so erzeugt, bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden, daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden Arbeitnehmer mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.

Besondere ärztliche Untersuchung desGesundheitszustandes

§ 3. (1) Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit infolge einer der nachstehend angeführten Einwirkungen erkranken können, dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand vor allem hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe eine derartige Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen durch

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2.

Phosphor oder seine Verbindungen;

3.

Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

4.

Arsen oder seine Verbindungen;

5.

Mangan oder seine Verbindungen;

6.

Kadmium oder seine Verbindungen;

7.

Chrom oder seine Verbindungen;

8.

Benzol, Toluol oder Xylole;

9.

Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;

10.

Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff, Perchloräthylen oder Chlorbenzole;

11.

Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

12.

Schwefelkohlenstoff;

13.

Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen verursachen können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen oder Pech;

14.

quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige Staube;

15.

Thomasschlackenmehl;

16.

Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

17.

Aluminiumstaub;

18.

Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;

19.

andauernden starken Lärm, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

20.

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;

21.

Schweißrauch, sofern die Einwirkung mehr als vier Stunden täglich und nicht nur fallweise gegeben ist.

(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei Einwirkung durch Dimethylformamid, Methylisocyanat, Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat, Naphtylendiisocyanat, Toluylendiisocyanat oder durch den Organismus besonders belastende Hitze. Eine solche Hitzeeinwirkung liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang verursachten Lufttemperatur von 30 ºC bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen täglichen Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich, bei denen sich eine erhebliche Belastung des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig und mindestens während der halben täglichen normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2 Abs. 2 lit. c getragen werden müssen sowie bei Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.

(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie bei Tätigkeiten nach Abs. 2 müssen die Arbeitnehmer in bestimmten Zeitabständen daraufhin ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung oder Belastung, gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend.

(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer bei Einwirkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.

(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(7) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(8) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines Arbeitnehmers, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Gesundheit in bezug auf die Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten läßt, hat der Arbeitgeber durch eine besondere ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des Arbeitnehmers für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder 2 feststellen zu lassen.

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.

Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen

§ 4. (1) Die Untersuchungen bei Einwirkungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach § 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.

(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen sind die Art der schädigenden Einwirkungen und deren mögliche Folgen für den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich der spezifisch in Betracht kommenden Organe, maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen nach der im § 6 Z 4 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift ergibt sich aus dieser und bei den übrigen Untersuchungen infolge Einwirkungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes und der Lungenfunktion vorzunehmen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Arbeitsinspektorates einen Umfang der besonderen ärztlichen Untersuchungen vorschreiben, der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer in erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche Maßnahme notwendig ist.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch § 112 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994)

Zum Außerkrafttretensdatum: Mit § 11 Abs. 6, BGBl. II Nr. 27/1997, wurde gemäß § 125 Abs. 8 ASchG festgestellt, daß mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 112 Abs. 2 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 9 außer Kraft treten.

Anlage

```

```

Zeitabstände und Umfang der besonderen ärztlichen

Untersuchungen

```

```

Zeitabstände,

in denen

Untersuchungen Umfang der

Einwirkung durch im allgemeinen Untersuchungen

durchzuführen

sind

```

```

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1

```

```

Blei oder seine Legierungen Allgemeine ärztliche

bei Tätigkeiten in Untersuchung sowie

Buchdruckereibetrieben, gezielte Untersuchung

bei denen Blei in des Blutes und des

dampf- oder in 3 Monate Harnes

staubförmigen Zustand

auftritt

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung mit

besonderer

Berücksichtigung

Bleitetramethyl oder neurologischer und

Bleitetraäthyl 6 Monate psychischer Symptome

sowie gezielte

Untersuchung des

Blutes und des Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Blei, seine Legierungen 3 Monate Untersuchung sowie

oder Verbindungen in (siehe auch § 3 gezielte Untersuchung

sonstigen Fällen Abs. 4) des Blutes und des

Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung sowie

Phosphor oder seine gezielte Untersuchung

Verbindungen 6 Monate des Blutes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Quecksilber, seine Berücksichtigung

Legierungen oder 6 Monate neurologischer und

Verbindungen psychischer Symptome

sowie gezielte

Untersuchung des

Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Arsen oder seine Berücksichtigung

Verbindungen 6 Monate neurologischer

Symptome sowie

gezielte Untersuchung

des Blutes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Mangan oder seine Berücksichtigung

Verbindungen 1 Jahr neurologischer und

psychischer Symptome

sowie gezielte

Untersuchung des

Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Kadmium oder seine Untersuchung sowie

Verbindungen 6 Monate gezielte Untersuchung

des Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Berücksichtigung

der Schleimhäute des

Chrom oder seine Nasen- und

Verbindungen 6 Monate Rachenraumes; bei

jeder zweiten

Untersuchung überdies

Röntgenaufnahme der

Thoraxorgane

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung sowie

gezielte Untersuchung

Benzol 3 Monate des Blutes und des

Harnes; bei der

ersten Untersuchung

auch Untersuchung der

Leberfunktion

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung sowie

Toluol oder Xylole 6 Monate gezielte Untersuchung

des Blutes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Berücksichtigung

Nitro- oder neurologischer und

Dinitrobenzol 3 Monate psychischer Symptome

sowie gezielte

Untersuchung des

Blutes und des

Harnes; Untersuchung

der Leberfunktion

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

sonstige Nitro- und mit besonderer

Aminoverbindungen des Berücksichtigung

Benzols oder seiner 3 Monate neurologischer und

Homologen und deren psychischer Symptome

Abkömmlinge sowie gezielte

Untersuchung des

Blutes und des Harnes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Trichloräthylen, Berücksichtigung

Tetracholräthan, neurologischer und

Tetrachlorkohlenstoff, 6 Monate psychischer Symptome

Perchloräthylen oder sowie gezielte

Chlorbenzole Untersuchung des

Harnes; bei jeder

zweiten Untersuchung

überdies Untersuchung

der Leberfunktion

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Nitroglykol oder Berücksichtigung

Nitroglyzerin 3 Monate des Herzens und des

Kreislaufes

```

```

Allgemeine ärztliche

Untersuchung

mit besonderer

Berücksichtigung

Schwefelkohlenstoff 6 Monate neurologischer und

psychischer Symptome

sowie gezielte

Untersuchung des

Harnes

```

```

Stoffe, die Hautkrebs

oder zur Krebsbildung

neigende Hautveränderungen 1 Jahr Untersuchung der

verursachen können, wie Haut

Paraffin, Teer, Anthrazen

oder Pech

```

```

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.