Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. Juni 1974 über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften

Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 1. (1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet, sofern der 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt,

1.

der Zentralbetriebsrat, wenn das Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne der §§ 34 und 35 ArbVG umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden;

2.

der Betriebsausschuß, wenn das Unternehmen nur aus einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG besteht und in diesem Betrieb getrennte Betriebsräte bestellt sind;

3.

der Betriebsrat in allen anderen Fällen

(2) Ist in einem Betrieb trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses ein solcher nicht errichtet, so kommen dessen Befugnisse gem. Abs. 1 den Betriebsräten gemeinsam zu.

Vorschlagsrecht

§ 2. (1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, oder bei Listenkoppelung (§ 5) die Mitglieder der gekoppelten Listen haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß entsprechend der Berechnung gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie deren Abberufung zu verlangen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist bei Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter an diese Vorschläge gebunden.

(2) Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch gemacht wird, hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Vorbereitung der Entsendung

§ 3. (1) Nach der Konstituierung des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zur Beschlußfassung über die Entsendung einzuberufen, in der die Zahlen der von den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominierenden Arbeitnehmervertreter festzustellen sind.

(2) In dieser Sitzung hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) zunächst an Hand der Wahlakten die Zahl der jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) festzustellen.

(3) Die Berechnung der Zahlen der von den jeweils auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat mittels einer Wahlzahl zu erfolgen. Diese Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der jeweils auf einem Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben. Unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen in Dezimalzahlen zu errechnen sind. Sind zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die zweitgrößte, sind drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Den jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) steht das Recht zur Nominierung so vieler Arbeitnehmervertreter zu, als die Wahlzahl in der Zahl der auf diesem Vorschlag gewählten enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) den gleichen Anspruch auf Nominierung eines Arbeitnehmervertreters, so entscheidet die Zahl der bei der Wahl des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) bei Zuteilung der Mandate an die betreffenden Wahlvorschläge verbliebenen Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

§ 4. (1) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstellen.

(2) Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

(3) Die Nominierungsvorschläge sind binnen drei Monaten nach der gemäß § 3 Abs. 1 durchgeführten Feststellung dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zu übergeben. Die Bekanntgabe des Nominierungsvorschlages hat durch das auf dem Wahlvorschlag der wahlwerbenden Gruppe an erster Stelle gereihte Mitglied oder im Falle seines Ausscheidens durch das nächstgereihte Mitglied (Listenführer) zu erfolgen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) ist nur an diesen Vorschlag gebunden.

Listenkoppelung

§ 5. (1) Durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse von jeweils auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann vereinbart werden, gemeinsame Nominierungsvorschläge zu erstellen (Listenkoppelung).

(2) Eine gemäß Abs. 1 geschlossene Vereinbarung ist von den Listenführern der beteiligten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) spätestens am Beginn der Sitzung, in der die Berechnung der Zahlen der von den vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen zu nominierenden Arbeitnehmervertreter erfolgen soll (§ 3), dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig haben die Listenführer mitzuteilen, welches Mitglied als Listenführer der gekoppelten Listen allein berechtigt ist, verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) abzugeben.

(3) Bei Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 sind die Mitgliederzahlen und erforderlichenfalls die Zahlen der Reststimmen der beteiligten Gruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) vor Durchführung der Berechnung nach § 3 Abs. 3 zusammenzuzählen.

(4) Hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Grund einer ihm rechtzeitig bekanntgegebenen Listenkoppelung die Zahl der Arbeitnehmervertreter festgestellt, zu deren Nominierung die auf den gekoppelten Vorschlägen gewählten Mitglieder berechtigt sind, so kann die Nominierung der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmervertretern nur mehr durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder der gekoppelten Listen erfolgen. Das gleiche gilt für die Abberufung (§ 11).

(5) Die Listenkoppelung gilt für die Tätigkeitsdauer des entsendenden Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses). Außer in den Fällen des § 9 kann eine Trennung nur durch übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse der Mitglieder der gekoppelten Listen und mit Zustimmung sämtlicher im Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) vertretenen Mitgliedergruppen erfolgen.

§ 6. (1) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) hat die innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) überreichten Nominierungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Ein Nominierungsvorschlag ist insbesondere mangelhaft, wenn er mehr Kandidaten enthält als die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe zu nominieren berechtigt ist, oder vorgeschlagene Personen nicht die Voraussetzungen für die Entsendung erfüllen.

(3) Eine vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe, deren Nominierungsvorschlag mangelhaft ist, kann bis zum Ablauf der Vorschlagsfrist diesen richtigstellen beziehungsweise einen neuen Vorschlag erstellen. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist ist ein nicht richtiggestellter oder ein mangelhafter neuer Vorschlag nur hinsichtlich der entsendbaren Personen verbindlich. Enthält der Vorschlag eine größere Zahl von Personen als nach der Berechnung (§ 3 Abs. 3) vorzuschlagen sind, so ist die Entsendung nach der Reihung vom Vorschlag vorzunehmen.

§ 7. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten unverzüglich schriftlich von ihrer bevorstehenden Entsendung zu verständigen. Lehnt ein Kandidat nicht binnen drei Tagen seine Entsendung in den Aufsichtsrat ab, so gilt dies als Zustimmung.

Durchführung der Entsendung

§ 8. (1) Liegen Nominierungsvorschläge vor, die sowohl hinsichtlich der Zahl als auch der Entsendbarkeit der vorgeschlagenen Personen entsprechen, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die vorgeschlagenen Personen als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat die Entsendung unverzüglich bekanntzugeben (§ 13).

(2) Soweit innerhalb der Vorschlagsfrist (§ 4 Abs. 3) vom Vorschlagsrecht nicht oder nicht zur Gänze Gebrauch gemacht wurde oder allfällige Mängel eines Nominierungsvorschlages nicht behoben wurden (§ 6 Abs. 3), hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung der restlichen Arbeitnehmervertreter zu beschließen.

Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 8a. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).

Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 9. (1) Die Mitgliedschaft aller entsendeten Arbeitnehmervertreter endet, wenn

1.

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) auf Vorschlag aller zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen die Abberufung gemäß § 11 Abs. 1 vornimmt;

2.

der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die Abberufung gemäß § 12 vornimmt;

3.

der neu konstituierte Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet.

(2) Sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses) nicht mehr gegeben, so endet die Funktionsdauer der von diesem entsendeten Arbeitnehmervertreter – soweit deren Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bereits gemäß § 10 beendet ist – mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter durch den Betriebsrat (Betriebsausschuß).

§ 10. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmervertreter die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr, so ist seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erloschen. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gleichzeitig hat er die Mitgliedergruppe, die den betreffenden Arbeitnehmervertreter nominiert hat, schriftlich zur Vorlage eines neuen Nominierungsvorschlages aufzufordern. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Tritt ein Arbeitnehmervertreter von seiner Funktion zurück, so hat er seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich bekanntzugeben. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

Abberufung

§ 11. (1) Jede zur Nominierung berechtigte Mitgliedergruppe (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4) des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) kann durch Mehrheitsbeschluß jederzeit die Abberufung eines auf ihren Vorschlag entsendeten Arbeitnehmervertreters verlangen. Ein solcher Beschluß ist vom Listenführer dem Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) schriftlich zur Kenntnis zu bringen, der unverzüglich die Abberufung vorzunehmen hat.

(2) Verlangt eine Mitgliedergruppe des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) die Abberufung eines von ihr nominierten Arbeitnehmervertreters, so ist tunlichst gleichzeitig ein neuer Nominierungsvorschlag vorzulegen. Wird innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Abberufung ein solcher Nominierungsvorschlag nicht eingebracht, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) über die Entsendung eines Arbeitnehmervertreters zu beschließen. Das gleiche gilt für dessen Abberufung.

§ 12. Wird die Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert, so hat der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) die entsendeten Arbeitnehmervertreter abzuberufen. Auf die Neuentsendung sind die §§ 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

§ 13. Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 14. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.

2.

ABSCHNITT

§ 15. Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden auf

1.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

2.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

3.

die Österreichische Postsparkasse,

4.

Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie

5.

Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

2a. ABSCHNITT

Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 2a ArbVG

Geltungsbereich; Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

§ 15a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für börsenorientierte Unternehmen sowie Unternehmen, in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Belegschaft zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.

(2) In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).

(3) Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat sowie Abberufung hat gemäß § 1 durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) zu erfolgen.

Auskunftspflicht der Gesellschaft

§ 15b. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß § 14 bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 Aktiengesetz erhoben wurde.

Vorschlagsrecht; Vorbereitung der Entsendung

§ 15c. (1) Das Vorschlagsrecht für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie das Verlangen auf deren Abberufung ist gemäß § 2 auszuüben.

(2) Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahl der von den auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) jeweils zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß § 3 zu erfolgen.

(3) Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß § 3 Abs. 3 sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.

(4) Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge in der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstatten, wobei über jeden einzelnen Nominierungsvorschlag ein gesonderter Beschluss zu fassen ist.

(5) Die Bekanntgabe der Nominierungsvorschläge hat gemäß § 4 Abs. 3 zu erfolgen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.