Verordnung des Bundeskanzlers vom 25. Juni 1974 über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 161 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Teil 2 A, Z 11 genannten Betriebe und Unternehmungen wird beim Bundeskanzleramt eine Staatliche Wirtschaftskommission errichtet.
§ 2. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission besteht aus dem Bundeskanzler oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und aus je vier von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitgliedern.
(2) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können mit beratender Stimme beigezogen werden:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,
ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem der Betrieb gelegen ist, dessen Betriebsrat (Betriebsausschuß) Einspruch erhoben hat. Wurde der Einspruch von einem Zentralbetriebsrat erhoben, so kann den Sitzungen ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes beigezogen werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes jenes Bundeslandes, in dem sich ein Betrieb des Unternehmens befindet.
(3) Den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission können überdies erforderlichenfalls, insbesondere auf Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates, Betriebsausschusses), Sachverständige oder Auskunftspersonen beigezogen werden.
§ 3. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist unmittelbar nach Einlangen des Einspruches durch den Bundeskanzler oder den von ihm bestellten Vertreter einzuberufen.
(2) Zu den Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission sind außer den Mitgliedern unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 2 einzuladen:
der Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß), der den Einspruch erhoben hat,
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes auch der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(3) Jeder Einladung ist eine Ausfertigung des Einspruches anzuschließen.
§ 4. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder nicht in gleicher Anzahl anwesend, so haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandt worden sind, kein Stimmrecht.
(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von nur zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs- und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5. Alle Personen, die an Sitzungen der Staatlichen Wirtschaftskommission teilgenommen haben, sind unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Verlauf der Sitzungen bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
§ 6. (1) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(3) Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
(4) Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuß), der den Einspruch erhoben hat,
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
den in § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.
§ 7. Die Staatliche Wirtschaftskommission hat sich im Verfahren über den Einspruch von Rücksichten auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 8. (1) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder der Staatlichen Wirtschaftskommission sowie die gemäß § 2 Abs. 2 den Sitzungen beigezogenen Personen, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften. Die übrigen Mitglieder sowie Sachverständige oder Auskunftspersonen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf die Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 179/1965, gelten.
(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Ansprüche der Sachverständigen sind nach der für sie geltenden Gebührenordnung festzusetzen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.
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