Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1975 über die Ausdehnung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, auf die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 780/1974 wird verordnet:
§ 1. Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.
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