(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ARBEIT DES IM INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR BESCHÄFTIGTEN FAHRPERSONALS (AETR)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-01-05
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AETR

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belarus 309/1995 Belgien 279/1993 Bosnien-Herzegowina 309/1995 Dänemark 279/1993 Deutschland/BRD 518/1975, 279/1993 Estland 309/1995 Frankreich 279/1993 Griechenland 518/1975 Großbritannien 279/1993 Irland 279/1993 Italien 279/1993 Jugoslawien 518/1975 Kroatien 279/1993 Lettland 309/1995 Luxemburg 279/1993 Moldau 309/1995 Niederlande 279/1993 Norwegen 518/1975 Polen 279/1993 Portugal 518/1975 Rumänien 309/1995 Schweden 518/1975 Slowakei 309/1995 Slowenien 309/1995 Spanien 518/1975 Tschechoslowakei 279/1993 UdSSR 279/1993 Tschechien 309/1995

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975
Griechenland 11. Jänner 1974
Jugoslawien 17. Dezember 1974
Norwegen 28. Oktober 1971
Portugal 20. September 1973
Schweden 24. August 1973
Spanien 3. Jänner 1973

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern –

HABEN folgendes VEREINBART:

Abkürzung

AETR

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belarus 309/1995 Belgien 279/1993 Bosnien-Herzegowina 309/1995 Dänemark 279/1993 Deutschland/BRD 518/1975, 279/1993 Estland 309/1995 Frankreich 279/1993 Griechenland 518/1975 Irland 279/1993 Italien 279/1993 Jugoslawien 518/1975 Kroatien 279/1993 Lettland 309/1995 Luxemburg 279/1993 Moldau 309/1995 Niederlande 279/1993 Norwegen 518/1975 Polen 279/1993 Portugal 518/1975 Rumänien 309/1995 Schweden 518/1975 Slowakei 309/1995 Slowenien 309/1995 Spanien 518/1975 Tschechische R 309/1995 Tschechoslowakei 279/1993 UdSSR 279/1993 Vereinigtes Königreich 279/1993

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 309/1995)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juni 1975 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 Absatz 4 am 5. Jänner 1976 in Kraft.

Das Übereinkommen hoben nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 24. Juli 1975 nachstehende Staaten ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Bundesrepublik Deutschland 9. Juli 1975
Griechenland 11. Jänner 1974
Jugoslawien 17. Dezember 1974
Norwegen 28. Oktober 1971
Portugal 20. September 1973
Schweden 24. August 1973
Spanien 3. Jänner 1973

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:

Belgien

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Dänemark

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Deutschland

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 9. August 1979 den Vorbehalt erklärt, daß aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und besonders durch die Regel (EEC) Nr. 543/69 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der die Bundesrepublik Deutschland angehört ergeben, Transportverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen sind, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Frankreich

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Irland

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Luxemburg

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Niederlande

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Slowakei

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

ehem. Sowjetunion

Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 2 und 3:

Die UdSSR erachtet sich nicht an Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß für die Anbringung eines Streites zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Europäischen Übereinkommens (AETR) bei einem Schiedsgericht in jedem Fall das Einverständnis sämtlicher Streitparteien erforderlich ist und Schiedsrichter nur Personen sein sollen, die aufgrund einer allgemeinen Übereinstimmung zwischen den Streitparteien nominiert werden.

Spanien

Die spanische Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

„(a) Die Regierung Spaniens wendet die in Artikel 5 Absatz 1 lit. b sublit. ii des Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an, wonach Lenkern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Lenken von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in ihrem Hoheitsgebiet untersagt werden kann.

(b) Die Regierung Spaniens erklärt den Vorbehalt, der in Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehen ist, und betrachtet sich daher durch Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht als gebunden.

(c) Die Regierung Spaniens wählt die Variante a) der in Absatz 6 des Anhanges mit der Überschrift „Persönliches Kontrollbuch“ vorgesehenen Arten.“

Tschechoslowakei

In Übereinstimmung mit Art. 21 erklärt die Tschechoslowakei, daß sie sich durch die Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet.

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Vereinigtes Königreich

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2:

Transportvorgänge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind als innerstaatliche Transportvorgänge im Sinne des AETR anzusehen, sofern solche Transporte nicht im Transit durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaates, welcher Vertragspartei des AETR ist, geführt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 und 14 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Entwicklung und Verbesserung des internationalen Personen- und Güterverkehrs auf der Straße zu fördern,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, bestimmte Arbeitsbedingungen im internationalen Straßenverkehr nach den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation zu regeln und gemeinsam bestimmte Maßnahmen zu treffen, um die Beachtung dieser Regelung zu sichern –

HABEN folgendes VEREINBART:

Abkürzung

AETR

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a)

„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein;

b)

„Kraftfahrzeug“ jedes mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schließt landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein;

c)

„Anhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein;

d)

„Sattelanhänger“ jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

e)

„miteinander verbundene Fahrzeuge“ solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;

f)

„höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;

g)

„Straßenverkehr“ jede Fortbewegung eines zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren oder beladenen Fahrzeugs auf Straßen, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat;

h)

„internationaler Straßenverkehr“ jeden Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfaßt;

i)

„Linienverkehr“ ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können.

Eine Betriebsregelung oder entsprechende Dokumente, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten genehmigt und von Verkehrsunternehmer vor ihrer Anwendung veröffentlicht werden müssen, legen die Beförderungsbedingungen, insbesondere die Zahl der Fahrten, den Fahrplan, die Tarife und die Beförderungspflicht fest, soweit diese Bedingungen nicht durch Gesetz oder Verordnung bestimmt sind.

Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Satz 1 gegeben sind. Diese Beförderungen – vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung – werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet.

j)

„Lenker“ jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können;

k)

„Mitglied des Fahrpersonals“ den Lenker oder eine der nachstehenden Personen, gleichviel, ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht:

i)

„Beifahrer“ jede Person, die den Lenker begleitet, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen, und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligt, ohne Lenker im Sinne des Buchstabens j dieses Artikels zu sein;

ii) „Schaffner“ jede Person, die den Lenker eines zur Personenbeförderung eingesetzten Fahrzeugs begleitet und beauftragt ist, insbesondere die Fahrausweise oder sonstige Ausweise, die zur Fahrt berechtigen, zu verkaufen und zu kontrollieren;

l)

„Woche“ der Zeitraum zwischen Montag 0 Uhr und Sonntag 24 Uhr;

m)

„Ruhezeit“ jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

Abkürzung

AETR

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a)

„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug oder jeden Anhänger; dieser Begriff schließt miteinander verbundene Fahrzeuge ein;

b)

„Kraftfahrzeug“ jedes mit eigener Kraft verkehrende Straßenfahrzeug mit Antriebsmotor, das üblicherweise auf der Straße der Beförderung von Personen oder Gütern oder dem Ziehen von Fahrzeugen dient, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden; dieser Begriff schließt landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht ein;

c)

„Anhänger“ jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt Sattelanhänger ein;

d)

„Sattelanhänger“ jeden Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

e)

„miteinander verbundene Fahrzeuge“ solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Straßenverkehr als Einheit teilnehmen;

f)

‚zulässige Höchstmasse‘ die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates für zulässig erklärt wurde;

g)

‚Beförderung im Straßenverkehr‘ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

h)

„internationaler Straßenverkehr“ jeden Straßenverkehr, der mindestens einen Grenzübergang umfaßt;

i)

„Linienverkehr“ ist die regelmäßige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen ein- oder aussteigen können.

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