ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. November 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 2 am 1. Jänner 1975 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

2.

„Staatsangehöriger“

3.

„Rechtsvorschriften“

4.

„zuständige Behörde“

5.

„Träger“

6.

„zuständiger Träger“

7.

„zuständiger Staat“

8.

„Familienangehöriger“

9.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

10.

„Familienbeihilfen“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich“

2.

„Staatsangehöriger“

3.

„Rechtsvorschriften“

4.

„zuständige Behörde“

5.

„Träger“

6.

„zuständiger Träger“

7.

„zuständiger Staat“

9.

„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

10.

„Familienbeihilfe“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen bei Mutterschaft vorsieht;

b)

die Unfallversicherung;

c)

die Pensionsversicherung;

d)

die Arbeitslosenversicherung;

e)

die Familienbeihilfe;

2.

in Israel auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Mutterschaftsversicherung;

b)

die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

c)

die Invaliditätsversicherung;

d)

die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;

e)

die Arbeitslosenversicherung;

f)

die Versicherung für kinderreiche Familien und die Versicherung für Kinder von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Unfallversicherung der Kriegsbeschädigten und der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung sowie auf die Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung, soweit sie Leistungen bei Mutterschaft vorsieht;

b)

die Unfallversicherung;

c)

die Pensionsversicherung;

d)

die Arbeitslosenversicherung;

e)

die Familienbeihilfe;

2.

in Israel auf die Rechtsvorschriften über

a)

die Mutterschaftsversicherung;

b)

die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

c)

die Invaliditätsversicherung;

d)

die Alters- und Hinterbliebenenversicherung;

e)

die Arbeitslosenversicherung;

f)

die Kinderversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2002)

Artikel 2a

Dieses Abkommen gilt, soweit nichts anderes bestimmt wird,

a)

für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 3

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich

a)

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b)

Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie

c)

Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 3

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich

a)

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

b)

Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 2 ) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie

c)

Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a)

Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

b)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;

c)

die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;

d)

die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

Artikel 4

Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension, Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 4

(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension, Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und die Einkommensunterstützung nach den israelischen Rechtsvorschriften.

Artikel 5

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einem gleichartigen Versicherungsverhältnis im anderen Vertragsstaat zu.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Wären nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gleichzeitig anzuwenden, so gilt folgendes:

a)

Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet die unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

b)

Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen Erwerbstätigkeiten sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dem sich der Erwerbstätige gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 unterliegen unselbständig oder selbständig Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.

(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 60. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.

(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.

Artikel 8

(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.

(2) a) die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.

b)

Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

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