Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung einer Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Mai 1973, BGBl. Nr. 240, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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