Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Dezember 1974 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 1995-09-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 16a und 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 und § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Den in § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2. (1) Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan beträgt monatlich:

1.

Für Berufsoffiziere und Personen, die nach § 11a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1969 in einer Offiziersfunktion verwendet werden 5.07 vH,

2.

für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 3 1.87 vH,

3.

für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe H 4 1.07 vH,

4.

für Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, 4.14 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt für die im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Beamten und Vertragsbediensteten monatlich 200 S und für die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Beamten monatlich 110 S.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Feber 1973, BGBl. Nr. 84, über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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