Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 26. November 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die mindestens achtzehn Monate lang im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Gehobener Finanzdienst” verwendet worden sind; wurde ein Beamter unter Auflage einer Prüfung zum Beamten des Gehobenen Finanzdienstes ernannt, so ist er jedenfalls so rechtzeitig zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, daß die Prüfung innerhalb der auferlegten Frist abgelegt werden kann.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar:

1.

der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger Erstellung einer Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von sechs Stunden und

2.

der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiete der Gebühren- und Verkehrsteuern zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;

2.

die Steuern vom Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;

3.

die Bewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;

4.

das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);

5.

die Gebühren und Verkehrsteuern;

6.

die Grundzüge des Gesellschaftsrechtes;

7.

das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes;

8.

die Grundzüge des Haushaltswesens sowie der Rechnungskontrolle des Bundes;

9.

die Grundzüge des Finanzausgleiches und die Abgabenteilung.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Bemessungs- und Kassendienst, Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen Z 95.034-21/48 vom 9. März 1949 in der Fassung der Erlässe Z 72.932-21/52 und vom 19. September 1952 und Z 92.129-21/57 vom 29. Juli 1957, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.

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