Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 29. Jänner 1975 betreffend die Prüfung für den Höheren technischen Finanzdienst
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 1. Die Prüfung für den den Höheren technischen Finanzdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, von denen die eine einen praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung und Tarifierung einer Ware und die andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern oder der Monopole oder des Zolltarifes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden zu bemessen.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Warenkunde, Technologie und Chemie sowie physikalische und chemische Untersuchungsmethoden, alle diese, soweit sie für die Vollziehung der Abgaben- oder Monopolvorschriften Bedeutung haben, insbesondere zum Zweck der Einreihung von Waren in den Zolltarif;
Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolrecht;
die Grundzüge der Bundesabgabenordnung und die übrigen im Finanzrecht anwendbaren Verfahrensgesetze in dem Umfang, in welchem die Kenntnisse dieser Rechtsvorschriften für die Verwendung eines Beamten im Höheren technischen Finanzdienst notwendig sind.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 3 Abs. 2 Z 3 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Höheren technischen Finanzdienst (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Jänner 1952, Zl. 2.764-21/52, in der Fassung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Juli 1959, Zl. 99.529-21/59), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Mai 1975 nicht mehr anzuwenden.
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