Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. März 1975 über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status Aufgehoben · 1994-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

a)

in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können,

b)

erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.

§ 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, beträgt pro Stunde:

1.

Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes 1.05 vH

2.

Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),

Journaldienst der Offiziere beim Armeekommando,

Journaldienst der Offiziere in der Einsatzzentrale0.87 vH

3.

Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag 0.66 vH

4.

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital 0.59 vH

5.

Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,

Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn 0.57 vH

6.

Journaldienst der Offiziere vom Tag,

Journaldienst der Unteroffiziere bei höheren Kommanden,

Journaldienst der Militärstreife,

Journaldienst der Taghabenden Unteroffiziere,

Journaldienst des Technischen Offiziers vom Tag in der Großraumradarstation Kolomannsberg,

Journaldienst des Nachschubunteroffiziers in der Großraumradarstation Kolomannsberg,

Journaldienst der Unteroffiziere in der Einsatzzentrale,

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1 und B 20.51 vH

7.

Wach- und Tordienst 0.43 vH

8.

Journaldienst der Korporale vom Tag 0.36 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.

(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt pro Stunde:

1.

Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes 1.41 vH

2.

Journaldienst der Offiziere im Bundesministerium für Landesverteidigung (Zentralstelle),

Journaldienst der Offiziere beim Armeekommando,

Journaldienst der Offiziere in der Einsatzzentrale1.16 vH

3.

Journaldienst der Standortoffiziere vom Tag 0.88 vH

4.

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren ab B 3 sowie in Heeressanitätsanstalten und im Heeresspital 0.79 vH

5.

Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie,

Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für Flugtechnik, Langenlebarn 0.76 vH

6.

Journaldienst der Offiziere vom Tag,

Journaldienst der Unteroffiziere bei höheren Kommanden,

Journaldienst der Militärstreife,

Journaldienst der Taghabenden Unteroffiziere

Journaldienst des Technischen Offiziers vom Tag in der Großraumradarstation Kolomannsberg,

Journaldienst des Nachschubunteroffiziers in der Großraumradarstation Kolomannsberg,

Journaldienst der Unteroffiziere in der Einsatzzentrale,

Journaldienst des Sanitätspersonals (ausgenommen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes) in Krankenrevieren A, B 1 und B 20.68 vH

7.

Wach- und Tordienst 0.58 vH

8.

Journaldienst der Korporale vom Tag 0.48 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt

a)

für die im § 1 Abs. 2 lit. a angeführten Personen 40 vH der Vergütung für eine der Dauer der Bereitschaft (§ 17b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) entsprechende Überstundenleistung (§§ 16 und 17 des Gehaltsgesetzes 1956),

b)

für die im § 1 Abs. 2 lit. b angeführten Personen

an Werktagen0.5 vT

an Sonn- und Feiertagen0.7 vT

des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für jede Stunde einer Rufbereitschaft (§ 17b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956).

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. November 1973, BGBl. Nr. 559, und vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 25/1975, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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