Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschungvom 14. März 1975 über die Festsetzung der Journaldienstzulagefür die Ärzte an den Universitätskliniken und an denTierkliniken der Tierärztlichen Hochschule
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit dem § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Hochschulassistenten, den Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppe A und den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, die als Ärzte den Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst an den Universitätskliniken oder als diplomierte Tierärzte an den Tierkliniken der Tierärztlichen Hochschule versehen, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 3.
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH
für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH
für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.
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