Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 21. März 1975 über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1993-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im Studentenberatungsdienst zusätzlich zur Hochschulausbildung in Psychologie erforderlichen Kenntnisse auf besonderen Gebieten der Psychologischen Diagnostik und Beratungstechnik sowie der Verhaltensmodifikation zu vermitteln und in die rechtlichen, soziologischen und didaktischen Bedingungen der Tätigkeit des Studentenberaters einzuführen.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.

(2) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:

1.

Spezielle Probleme der Psychologischen Diagnostik im Ausmaß von 20 Stunden;

2.

Psychologische Beratungstechnik im Ausmaß von 15 Stunden;

3.

Psychologische Verhaltensmodifikation im Ausmaß von 15 Stunden;

4.

Spezielle Gebiete der Lernpsychologie, insbesondere Lerntechnik, im Ausmaß von zwölf Stunden;

5.

Spezielle Gebiete der Medizinischen Psychologie im Ausmaß von neun Stunden;

6.

Fallbesprechung aus den Gebieten gemäß Z 1 bis 5 im Ausmaß von 15 Stunden;

7.

Grundzüge der Hochschuldidaktik im Ausmaß von sechs Stunden;

8.

Einführung in die Hochschulsoziologie im Ausmaß von zwölf Stunden;

9.

Hochschulrecht (Organisations-, Studien- und Personalrecht) im Ausmaß von 24 Stunden;

10.

Studienförderung und studentische Selbstverwaltung im Ausmaß von drei Stunden.

(3) Während des Ausbildungslehrganges sind Exkursionen im Ausmaß von drei Tagen in öffentliche oder private Institutionen klinisch-psychologischer Art durchzuführen. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten ein Einblick in die Praxis im klinisch-psychologischen Bereich ermöglicht werden.

§ 4. (1) Der Ausbildungslehrgang ist jährlich abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission die Abhaltung des Lehrganges um ein Jahr verschieben; im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Die geplante Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist mindestens zwei Monate vor seinem Beginn im “Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst und Wissenschaft und Forschung” unter Angabe des Ortes der Abhaltung der Lehrveranstaltungen zu verlautbaren.

(3) Die Lehrveranstaltungen sind an einem Ort durchzuführen, an dem die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Ausbildungslehrganges in besonders günstiger Weise gegeben sind. Die Festlegung des Ortes der Abhaltung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die seit mindestens acht Monaten in einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist. Zum Ausbildungslehrgang können auch sonstige Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidaten für die Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Studentenberatungsdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(3) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

§ 6. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine solche Zulassung darf nicht erfolgen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als vier Wochen an solchen Ausbildungslehrgängen teilgenommen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 7. Vom Erfordernis des § 1 Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, sofern während zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird. In diesem Fall sind dem Kandidaten Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise Kandidaten zur Verfügung gestellt werden, die einen Ausbildungslehrgang besuchen.

Prüfung

§ 8. Die Prüfung für den Studentenberatungsdienst besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.

§ 9. (1) In der praktischen Prüfung hat der Kandidat einen Beratungsfall der Studentenberatung in allgemein verständlicher Weise zu erörtern (Fallbesprechung). Der Kandidat hat dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit als Studentenberater erstellten und verwendeten Unterlagen als Behelfe von drei Beratungsfällen anzuschließen, aus denen der für dieses Prüfungsfach bestellte Prüfungskommissär den zu erörternden Fall zu bestimmen hat.

(2) Die praktische Prüfung darf insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.

§ 10. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Psychologische Diagnostik;

2.

Psychologische Beratungstechnik und Verhaltensmodifikation;

3.

weitere für die Arbeit im Studentenberatungsdienst wesentliche Hilfs- und Ergänzungsfächer zu den Fächern gemäß Z 1 und 2;

4.

Hochschulrecht.

§ 11. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und für den im § 10 Abs. 2 Z 4 angeführten Gegenstand müssen rechtskundig sein.

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