Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. April 1975 über die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhalte mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von S 250.- gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

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