Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. Juni 1975 betreffend die Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 1. Die Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar

1.

der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der übrigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von sechs Stunden und

2.

der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung oder Forstwirtschaftskunde im Zusammenhang mit einer allfälligen abgabenrechtlichen Auswirkung in der Höchstdauer von vier Stunden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Bundesabgabenordnung;

2.

die Grundzüge der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;

3.

allgemeine Landwirtschaftskunde (Forstwirtschaftskunde) und Betriebslehre, einschließlich Boden-, Klima- und Vegetationskunde;

4.

Bodenschätzung;

5.

Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens;

6.

die grundlegenden Bestimmungen des Grundbuchsrechtes und des Vermessungswesens.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 4. Für Forstwirte hat sowohl bei der schriftlichen Prüfung als auch beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung das Schwergewicht auf dem Gebiete der Forstwirtschaft zu liegen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 6. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Höheren Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Jänner 1952, Z 2765-21/52, in der Fassung der Erlässe vom 3. Feber 1953, Z 1292-21/53, und vom 25. Juli 1959, Z 99.530-21/59), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 30. September 1975 nicht mehr anzuwenden.

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