Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. September 1975 betreffend die Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, sowie auf Grund des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3 Abs. 2 Z 5 angeführten Gegenständen des für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Fachgebietes zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze;
Betriebs- und Menschenführung, Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes;
Haushalts- und Wirtschaftswesen;
Grundzüge der für das gemäß Z 5 gewählte Fachgebiet maßgebenden Rechtsvorschriften;
nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die tatsächliche oder in Aussicht genommene Verwendung des Prüfungswerbers Bedacht zu nehmen hat, die Gegenstände eines der nachfolgend angeführten Fachgebiete:
Fernmeldetechnik:
aa) Übertragungstechnik und Stromversorgungstechnik;
bb) Vermittlungs- und Apparatetechnik;
cc) Linientechnik.
Die Prüfung in den Gegenständen des Fachgebietes Fernmeldetechnik hat sich auch auf die technischen und Verwaltungsvorschriften für den Bau und Betrieb von Fernmeldeanlagen einschließlich technischer Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.
Postautotechnik:
aa) praktische Kraftfahrzeugtechnik;
bb) Postautobetriebswesen.
Die Prüfung in den Gegenständen des Fachgebietes Postautotechnik hat sich auf die einschlägigen technischen Vorschriften einschließlich technischer Sicherheitsvorschriften zu erstrecken.
§ 4. Im Zeugnis über die bestandene Prüfung ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat.
§ 5. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer technischer Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung” nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht” und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden”.
§ 6. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muß Absolvent des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein, die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung, die Prüfungskommissäre für die im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstände müssen Absolventen des Hochschulstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Richtung sein.
§ 7. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit 1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953), Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 2/1953, in der Fassung der Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 27/1955, Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 6/1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975 soweit außer Kraft, als sie den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung betrifft.
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