Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. September 1975 betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, sowie auf Grund des Art. IX Abs. 2 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist,
auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Bescheid auszuarbeiten und
eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als acht Stunden dauern. Die Themen bzw. der zu bearbeitende Fall sind den unter § 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme des Agrarverfahrensgesetzes;
Betriebs- und Menschenführung, Arbeitnehmerschutzvorschriften;
Postwesen (unter Einschluß des Postautodienstes);
Fernmelderecht und -verkehr;
Haushalts- und Wirtschaftswesen.
§ 4. Bei Prüfungswerbern, die das Definitivstellungserfordernis für den Dienstzweig “Höherer Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung” nach den Bestimmungen der Dienstzweigeordnung für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung (Anlage zu Abschnitt I des Gehaltsüberleitungsgesetzes) in der vor dem Inkrafttreten der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 317, geltenden Fassung erfüllt haben, entfällt die mündliche Prüfung in den Gegenständen “Österreichisches Verfassungsrecht” und “Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden”.
§ 5. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Prüfungskommissäre für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig, der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Gegenstand muß rechtskundig oder Absolvent eines Hochschulstudiums handels- oder wirtschaftswissenschaftlicher Richtung sein.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit 1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953), Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 2/1953, in der Fassung der Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 27/1955, Nr. I/27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 6/1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975 soweit außer Kraft, als sie den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung betrifft.
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