Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Oktober 1975 betreffend die Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 1. Die Prüfung für den Gehobenen Bodenschätzungsdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von vier Stunden und
der Behandlung einer Frage auf dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung und deren Bedeutung für die Einheitsbewertung in der Höchstdauer von zwei Stunden
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Bundesabgabenordnung;
die Grundzüge der Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
allgemeine Landwirtschaftskunde und Betriebslehre, einschließlich Boden-, Klima- und Vegetationskunde;
Bodenschätzung;
Bewertungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens;
die grundlegenden Bestimmungen des Grundbuchsrechtes und des Vermessungswesens.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren und des Gehobenene Dienstes bestellt werden.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Bodenschätzungsdienst (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Jänner 1953, Zl. 103.962-21/52), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1975 nicht mehr anzuwenden.
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