Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Dezember 1974 betreffend die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgestzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 1. Die Prüfung für den Finanzprokuratursdienst ist schriftlich und mündlich abzuhalten.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, eine eingehende Behandlung einer von der Prokuratur wahrzunehmenden Angelegenheit aus dem Gebiete der Gegenstände der mündlichen Prüfung vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt - einschließlich des jeweils in Betracht kommenden Verfahrensrechtes - folgende Gegenstände:
Judizielles Recht;
Abgabenrecht;
Grundzüge des Verwaltungsrechtes;
besondere von der Finanzprokuratur anzuwendende Rechtsvorschriften.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzprokuratur.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur rechtskundige Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden. Der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter sind dem Kreis der Beamten des Finanzprokuratursdienstes zu entnehmen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1975 in Kraft.
(2) Die besondere Prüfungsvorschrift für den Finanzprokuratursdienst (Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, Z 92.144-21/48, vom 17. März 1949), die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf des 28. Feber 1975 nicht mehr anzuwenden.
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