Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1974 über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 260 S.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1973, BGBl. Nr. 226, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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