Verordnung der Bundesregierung vom 4. Feber 1975, mit der eine Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974, wird verordnet:
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen der gemäß § 4 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen (im folgenden "Kommission" genannt) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der Kommission die Verständigung hievon spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzungen der Kommission gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
Beschlußfähigkeit
§ 2. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen.
(2) Ist die Kommission zum Zeitpunkt, für den sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so ist die Sitzung zu schließen und nochmals, und zwar für einen Zeitpunkt innerhalb einer Woche, einzuberufen.
(3) Ist ein Kommissionsmitglied durch längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden der Kommission und jene Stelle, die es in die Kommission entsendet hat, hievon in Kenntnis zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser die oberste Dienstbehörde, die ihn in die Kommission entsendet hat, in Kenntnis zu setzen. Die Stelle, die das verhinderte Mitglied in die Kommission entsendet hat, hat daraufhin unverzüglich ein anderes Mitglied in die Kommission zu entsenden. Sie hat dabei mitzuteilen, ob dieses Mitglied bis zur Beendigung der Tätigkeit der Kommission in diese entsendet wird oder ob das ursprünglich entsendete Mitglied nach Wegfall seiner Verhinderung wieder der Kommission angehören soll. Unterbleibt eine solche Mitteilung, so erlischt die ursprüngliche Entsendung mit der Entsendung des neuen Mitgliedes endgültig.
(4) Der Vorsitzende hat nach der Entsendung des neuen Mitgliedes (der neuen Mitglieder) die Sitzung der Kommission unverzüglich einzuberufen.
(5) Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission tritt keine Verlängerung der im § 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.
(6) Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer der im § 5 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes genannten, die Entsendung hindernden Umstände ein, so findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
(7) Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Vorsitz
§ 3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Kommissionssitzung.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung der Kommissionssitzung ist vom Vorsitzenden festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kommission (§ 2 Abs. 1) zu verlesen.
§ 5. Nach der Verlesung der Tagesordnung und nach Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung (§ 11 Abs. 2) ist der Kommission der seit der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
Beratung und Abstimmung
§ 6. (1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht das Schlußwort jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.
§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes ist durch Handheben durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge die einzelnen Anträge abzustimmen sind.
(3) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(2) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Niederschrift
§ 10. (1) Über jede Kommissionssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden, der sich hiebei einer Schreibkraft bedienen kann.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder;
die Tagesordnung;
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr;
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen;
die zur Information der Kommissionsmitglieder gemachten Mitteilungen;
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen;
das zu erstattende Gutachten (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Kommissionsmitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes).
§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Kommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr (§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Kommissionsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Kommission einzuberufen.
(3) Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Kommission (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen obersten Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Ausfertigungen
§ 12. Schriftstücke, die namens der Kommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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