Verordnung der Bundesregierung vom 20. Mai 1975, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-03-01
Status Aufgehoben · 1987-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt für die Zeit ab dem 1. März 1975 S 185.- monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort; müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den Betrag von S 185.- am weitesten übersteigen.

§ 2. Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1974, BGBl. Nr. 803, mit der der Eigenanteil der Bundesbeamten gemäß § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 neu festgesetzt wird, ist für Zeiträume, die nach dem 28. Feber 1975 liegen, nicht mehr anzuwenden.

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