Verordnung der Bundesregierung vom 16. Jänner 1968 über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung – PVGO)
Abkürzung
PVGO
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PVGO
ABSCHNITT I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
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PVGO
ABSCHNITT I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
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PVGO
ABSCHNITT I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten. Die Einberufung auf elektronischem Weg ist einer schriftlichen Einberufung gleichzuhalten. Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen des Personalvertretungsausschusses gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
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PVGO
§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Obmann des Ausschusses zu richten.
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§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
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§ 2. Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
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Beschlußfähigkeit
§ 3. Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
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Vorsitz
§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
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Vorsitz
§ 4. In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
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Tagesordnung
§ 5. (1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
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§ 6. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.
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§ 6. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke zur Kenntnis zu bringen.
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§ 7. Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes abzustimmen.
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Debatte
§ 8. (1) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(2) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste anzulegen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem zu, auf dessen Antrag der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
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§ 9. (1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied des Ausschusses durch den Ruf „Zur Ordnung“ die Mißbilligung des Verhaltens auszusprechen. Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ausschusses, das in seinen Ausführungen vom Thema des Tagesordnungspunktes weitgehend abweicht, mit dem Ruf „Zur Sache“ ermahnen, beim Gegenstand zu bleiben. Hat der Vorsitzende in einer Sitzung einen Redner bereits zweimal „Zur Sache“ ermahnt, so ist er berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen.
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§ 10. (1) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(2) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig. § 8 Abs. 2 letzter Satz bleibt unberührt.
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Abstimmung
§ 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
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Abstimmung
§ 11. (1) Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist unzulässig.
(4) Stimmenthaltung ist zulässig.
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§ 12. (1) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt im Zweifel der Vorsitzende.
(2) Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
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§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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§ 13. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.
(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
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Protokoll
§ 14. (1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolles herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
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PVGO
§ 15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten:
den Tag und die Dauer der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);
sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
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§ 15. (1) Das Protokoll hat zu enthalten:
den Tag und die Dauer der Sitzung;
die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;
die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;
die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn diese abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);
sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6);
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;
die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.
(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.
(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).
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PVGO
§ 16. (1) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 6) zu verlesen.
(2) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(3) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
(4) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(5) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
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§ 16. (1) Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
(3) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Abs. 2 – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
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