Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG)
| Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
| - im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). | 30 |
| - mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
| Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
| 50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
| Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
| Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
| Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 2 10 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
| Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte | 5 |
| gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
| Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
| – im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). | 30 |
| – mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
| Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
| 50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
| Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
| Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
| Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 2 10 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
| Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte | 5 |
| gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
| Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
| – im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). | 30 |
| – mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
| Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
| 50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
| Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
| Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
| Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 1 10 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
| Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte | 5 |
| gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
| Kriterien | Punkte |
|---|---|
| Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
| – im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT Fächer). | 30 |
| – mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
| Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
| 50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
| Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
| Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
| Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 1 10 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 10 |
| Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
| Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTSAnrechnungspunkte | 5 |
| gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung | 10 15 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 20 15 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 75 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
| Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung | 5 10 15 |
| Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 90 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
| Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
| Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 90 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
| Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
| Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
| Kriterien | Punkte |
|---|---|
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
| Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung | 10 15 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 20 15 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen | 75 20 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
| Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
| Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen | 90 20 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
| Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
| Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 20 5 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
| Kriterien | Punkte |
|---|---|
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
| allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
| Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
| Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
| Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 20 5 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
| Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) | 2 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung | 5 |
| Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung | 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung | 10 |
| Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung | 15 |
| Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
| Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
| Alter bis 35 Jahre | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 85 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl: | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
| Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Jahr) | 2 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) | 5 |
| Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2) | 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2) | 10 |
| Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1) | 15 |
| Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
| Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
| Alter bis 35 Jahre | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 85 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl: | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
| Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) | 5 |
| Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 1 oder B 2) | 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B 2) | 10 |
| Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C 1) | 15 |
| Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
| Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
| Alter bis 35 Jahre | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte: | 85 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl: | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Anlage D
Zulassungskriterien für Startup-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
| Kriterien | Punkte |
|---|---|
| Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
| Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
| Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
| Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
| Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
| Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
| Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 |
| Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2) | 10 |
| Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2) | 10 |
| Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1) | 15 |
| Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
| Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
| Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
| Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Startup-Förderstelle in Österreich | 10 |
| Alter bis 35 Jahre | 10 |
| Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 85 |
| erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
Abkürzung
AuslBG
Artikel 16
Austrittszeitpunkt
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 34, BGBl. Nr. 218/1975)
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 231/1988, zu BGBl. Nr. 218/1975)
(1) Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1, 2 und 6 zu erteilen, wenn
nicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
(2) Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 2, BGBl. Nr. 218/1975)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
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