Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, mit dem eine Verwaltungsakademie des Bundes errichtet wird (Verwaltungsakademiegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

I. HAUPTSTÜCK

ORGANISATION

Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.

I. HAUPTSTÜCK

ORGANISATION

Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:

1.

der Grundausbildung von Bundesbediensteten;

2.

der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;

3.

der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;

4.

der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:

1.

der Grundausbildung von Bundesbediensteten (einschließlich der Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den Bundesdienst);

2.

der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;

3.

der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;

4.

der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Leitung der Verwaltungsakademie

§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltungspersonal beigegeben ist.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch einen Beirat beraten.

(3) Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie (§ 2 Abs. 1 und 2) sind vom Lehrkörper auszuüben.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen von ihm bestimmten Angehörigen des Verwaltungspersonals zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundeskanzler bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundeskanzler bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Das Verwaltungspersonal

§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal ist der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors vom Bundeskanzler zuzuweisen.

Das Verwaltungspersonal

§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal ist der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zuzuweisen.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VIII, geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 5 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Geschäftsführung des Beirates

§ 7. (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.

(3) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.

(7) Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Geschäftsführung des Beirates

§ 7. (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.

(3) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.

(7) Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Aufgaben des Beirates

§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundeskanzlers und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

1.

bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2.

bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;

3.

bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;

4.

bei der Einführung neuer Lehrgänge;

5.

bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben;

6.

bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (§ 25 Abs. 2);

7.

bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 28;

8.

bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und Führungskräftelehrgänge.

(2) Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.

Aufgaben des Beirates

§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

1.

bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2.

bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.