Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 42 Abs. 2 des Abkommens am 1. November 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Schweden, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfe''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfe;
auf die schwedischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;
die Unfallversicherung;
die Volkspension;
die Versicherung für Zusatzpension;
die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung (kontant atbetsmarknadsstöd);
das allgemeine Kindergeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und für Personen, die ihre Rechte von einer der vorher genannten Personen ableiten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch wenn der Berechtigte sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, zu zahlen.
Artikel 6
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 298/1983.)
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden
Rechtsvorschriften
Artikel 7
Unbeschadet der Artikel 8 und 9 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 8
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrt unternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein schwedisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
Artikel 9
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten - soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist - die Bestimmungen dieser Konventionen.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Gebiet beschäftigt wäre.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1. Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 12
Besteht für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
Artikel 13
Die Familienangehörigen einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, Sachleistungen nach den für den Träger ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.
Artikel 14
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 15
Die nach den Artikeln 12 bis 14 in Betracht kommenden Leistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in Schweden
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Versicherungskasse.
Artikel 16
Die Art und Weise betreffend Erstattungen für nach Artikel 12 gewährte Sachleistungen wird durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten geregelt.
Kapitel 2. Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL 1
Gewährung von Pensionen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 17
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 18
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;
besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;
sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension besteht.
Artikel 19
Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 17 und 18 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
Als nach den schwedischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten Versicherungszeiten in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension sowie vor dem Jahre 1960 gelegene Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, während der die betreffende Person der staatlichen Einkommensteuer in Schweden unterlag.
Artikel 17 und 18 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 gilt folgendes:
Schwedische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
Beiträge zur Höherversicherung, der Leistungszuschlag und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den schwedischen Rechtsvorschriften hatte.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 litera c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
5a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 18 Absatz 1 literae b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
Der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den schwedischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 gilt entsprechend.
Artikel 20
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige österreichische Träger die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 18 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den schwedischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den schwedischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 21
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