Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Jänner 1976 über die Pauschalierung der Überstunden- und der Sonn- und Feiertagsvergütung für die in der Bewährungshilfe tätigen Bediensteten der Dienstzweige „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“ und „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-01-01
Status Aufgehoben · 1996-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß den §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes - mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben - gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 1. Die den als Bewährungshelfer verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes und des Gehobenen sozialen Betreuungsdienstes – mit Ausnahme jener, die Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 haben – gebührenden Vergütungen für Überstunden und für Sonn- und Feiertagsstunden, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Geschäftslast notwendig sind, werden pauschaliert.

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

```

1.

nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene

```

Sozialberufe oder mit Dienstprüfung

```

a)

Überstundenentschädigung ................ 10.36 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 1.84 vH

```

```

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ................ 12.74 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.27 vH

```

```

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ................ 15.11 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.68 vH

```

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

```

1.

a) Überstundenentschädigung ................ 16.16 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.40 vH

```

```

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ................ 19.90 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 2.95 vH

```

```

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ................ 23.64 vH

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ........ 3.50 vH

```

§ 2. Die pauschalierten Überstunden- und Sonn- und Feiertagsvergütungen werden in Hundertsätzen des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachgenannten Gruppen wie folgt festgesetzt:

A. für die Verwendungsgruppe B (Entlohnungsgruppe b):

```

1.

nach Absolvierung der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder

```

mit Dienstprüfung

```

a)

Überstundenentschädigung ......................... 8,86%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,57%

```

```

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ......................... 10,89%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 1,94%

```

```

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ......................... 12,92%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,29%

```

B. für die Verwendungsgruppe A (Entlohnungsgruppe a):

```

1.

a) Überstundenentschädigung ......................... 13,82%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,05%

```

```

2.

nach einer vierjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ......................... 17,01%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,52%

```

```

3.

nach einer achtjährigen praktischen Tätigkeit als

```

Sozialarbeiter

```

a)

Überstundenentschädigung ......................... 20,21%

```

```

b)

Sonn- und Feiertagsentschädigung ................. 2,99%.

```

§ 3. 33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.

§ 3. 33.3 vH der pauschalierten Überstundenvergütung und 50 vH der pauschalierten Sonn- und Feiertagsvergütung stellen jeweils den Überstundenzuschlag dar.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

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