Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1976 über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
Artikel I
§ 1. Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.
§ 2. Das Pauschale beträgt 5 S für jede Stunde der Beschautätigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, höchstens jedoch 225 S im Kalendermonat.
§ 3. Die Aufwandsentschädigung nach § 2 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren.
§ 4. Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 28. Mai 1973, BGBl. Nr. 299, über die Pauschalierung von einigen Nebengebühren für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienststunden in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1975 wird aufgehoben.
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