Verordnung der Bundesregierung vom 26. Oktober 1976 über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-12-01
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 5 bis 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 und des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1959 wird verordnet:

§ 1. Aktives reitendes Personal im Sinne dieser Verordnung sind der Leiter der Spanischen Reitschule, sein Stellvertreter, die Oberbereiter, Bereiter, Bereiteranwärter und Reiteleven.

§ 2. (1) Das aktive reitende Personal ist nach Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet, im Dienst eine der aus den Anlagen A bis C ersichtlichen Uniformen sowie die aus Anlage D ersichtlichen Dienstabzeichen zu tragen. Das Tragen der Uniform auf dem Weg in den Dienst und aus dem Dienst ist nicht gestattet.

(2) Das Tragen von Uniformsorten in Verbindung mit Zivilkleidungsstücken ist verboten.

(3) Nach Maßgabe dieser Verordnung ist das aktive reitende Personal zum Tragen einer Uniform auch im Ausland verpflichtet.

(4) Die Uniform und Dienstabzeichen werden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.

§ 3. (1) Grundsätzlich hat das aktive reitende Personal die Dienstuniform (Anlage A) zu tragen.

(2) Während der Sommerpause der Spanischen Reitschule hat das aktive reitende Personal die Sommeruniform (Anlage B) zu tragen.

(3) Aus besonderem Anlaß ist der Leiter der Spanischen Reitschule ermächtigt, das Tragen der Galauniform (Anlage C) anzuordnen.

§ 4. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 wird von einer Vergütung für die Überlassung der Uniform zur Benützung abgesehen.

(2) Der beteilte Bedienstete haftet für Verluste und Beschädigungen, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu leisten und wird im Abzugswege von den Bezügen hereingebracht.

(3) Die Uniformen bleiben im Eigentum der Spanischen Reitschule.

§ 5. (1) Das aktive reitende Personal ist verpflichtet, die von ihm benützten Uniformen stets in gutem und brauchbarem, einen gefälligen Eindruck erweckenden Zustand zu erhalten.

(2) Mit Ausnahme der Reinigung und Pflege der Uniform ist das aktive reitende Personal zu keinen weiteren Erhaltungsarbeiten verpflichtet. Letztere sind auf Kosten der Spanischen Reitschule nach Maßgabe der Notwendigkeit durchzuführen.

§ 6. (1) Über die Brauchbarkeit und weitere Benützung einer Uniform entscheidet der Leiter der Spanischen Reitschule.

(2) Eine Uniform ist dann als unbrauchbar anzusehen, wenn sie sich in einem derartigen Zustand befindet, daß sie ohne Schädigung des Standesansehens nicht mehr getragen werden kann.

§ 7. (1) Zur Uniform dürfen getragen werden:

1.

Orden und Ehrenzeichen,

2.

getönte optische Gläser.

(2) Ob und inwieweit andere Gegenstände sichtbar getragen werden dürfen, entscheidet der Leiter der Spanischen Reitschule, der seine Entscheidung nach den Grundsätzen des Standesansehens zu treffen hat.

§ 8. (1) Der Leiter der Spanischen Reitschule ist verpflichtet, für die erforderliche Anzahl von Uniformen zu sorgen.

(2) Ausgeschiedene Uniformstücke sind zu vernichten bzw. aus Gründen der Sparsamkeit zur Ausbesserung noch benützbarer Uniformen zu verwenden.

Anlage A

DIENSTUNIFORM

Die Dienstuniform besteht aus:

1.

Zweispitz (Bild 1)

2.

Uniformfrack (Bild 2)

3.

Hirschlederhose (Bild 3)

4.

Stulpenstiefel (Bild 4)

5.

Sporen

Zur Dienstuniform werden weiße Rehlederhandschuhe getragen.

6.

Uniformmantel (Bild 6)

Anlage B

SOMMERUNIFORM

Die Sommeruniform besteht aus:

1.

Tellerkappe (Bild 1)

2.

Sommerhemd (Bild 2)

3.

Reithose (Bild 3)

4.

Reitstiefel (Bild 4)

Zur Sommeruniform werden weiße Rehlederhandschuhe getragen.

(Anm.: Von der Wiedergabe der Bilder 1 bis 4 wird aus technischen Gründen abgesehen)

Anlage C

GALAUNIFORM

Die Galauniform wird auf Anordnung des Leiters der Spanischen Reitschule getragen, sie besteht aus:

1.

Zweispitz (Bild 1)

2.

Waffenrock (Bild 2)

3.

Galahose (Bild 3)

4.

Stiefletten (Bild 4)

5.

Anstecksporen (Bild 5)

Zur Galauniform werden weiße Zwirnhandschuhe getragen.

(Anm.: Von der Wiedergabe der Bilder 1 bis 5 wird aus technischen Gründen abgesehen)

Anlage D

DIENSTABZEICHEN

1.

Zweispitz der Dienstuniform

2.

Tellerkappe

3.

Waffenrock

4.

Schabracke

a)

Schabracke für den Leiter der Spanischen Reitschule (Bild 1)

b)

Schabracke für Oberbereiter der Spanischen Reitschule (Bild 2)

c)

Schabracke für Bereiter der Spanischen Reitschule (Bild 3)

5.

Galazaum und Vorderzeug des Pferdes des Leiters der Spanischen Reitschule (Bild 4)

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