Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 16 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Höheren Dienstes nachweisen.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(3) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(4) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er zu diesem zuzulassen, dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse.
(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Gutachten oder Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Für die Österreichische Postsparkasse und ihre einzelnen Geschäftszweige geltende allgemeine Rechtsnormen einschließlich Verfahrensrecht und Geschäftsbestimmungen;
Organisatorischer Aufbau der Österreichischen Postsparkasse sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und Grundzüge der für die Durchführung des Dienstbetriebes in der Österreichischen Postsparkasse und der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten durch die Postämter geltenden Vorschriften (einschließlich der einschlägigen Vorschriften des Postdienstes);
Grundzüge des Handelsrechtes einschließlich des Gesellschaftsrechtes und Grundzüge des Exekutions-, Konkurs- und Ausgleichsrechtes;
Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre);
Bankbetriebswirtschaftslehre;
Grundzüge der doppelten Buchhaltung, der Kostenrechnung, des bankwirtschaftlichen Rechnungswesens und der Statistik (einschließlich der Grundzüge der Planungsmathematik - Operationsresearch);
Grundzüge des modernen Managements, Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung, soweit sie für das Management erforderlich sind, und Grundzüge der Organisationslehre;
Betriebspsychologie (soziale Menschenführung), Verkaufspsychologie;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftspolitik, unter besonderer Berücksichtigung des Geld- und Kredit-, des Börsen- und des Bankwesens sowie der einschlägigen Fiskalpolitik;
Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes und der Kassenorganisation sowie Grundzüge der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.
§ 10. Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.
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