Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-07-01
Status Aufgehoben · 1986-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 12 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Verwendung im Aufgabenbereich eines Dienstzweiges des Gehobenen Dienstes nachweisen.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen, jedoch nicht mehr als fünf Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er zu diesem bevorzugt zuzulassen, dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als drei Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist das für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Postsparkasse.

(2) Diesem obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Österreichischen Postsparkasse vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die im § 8 angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 7. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet seiner Verwendung entsprechende Entscheidungsvorschläge herzustellen, Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse über sein Arbeitsgebiet wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Das Thema ist einem im § 8 Abs. 2 angeführten Gegenstand zu entnehmen.

§ 8. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2.

Postsparkassengesetz 1969 und Geschäftsbestimmungen der Österreichischen Postsparkasse;

3.

Organisatorischer Aufbau der Österreichischen Postsparkasse sowie der Post- und Telegraphenverwaltung und Grundzüge der für die Durchführung des Dienstbetriebes in der Österreichischen Postsparkasse und der für die Durchführung der Postsparkassenangelegenheiten durch die Postämter geltenden Vorschriften (einschließlich der relevanten postalischen Vorschriften);

4.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre);

5.

Bankbetriebswirtschaftslehre;

6.

Doppelte Buchhaltung, Kostenrechnung und Grundzüge der Statistik;

7.

Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung, soweit sie zum Verständnis des Betriebsablaufes in der Österreichischen Postsparkasse erforderlich sind;

8.

Grundzüge des öffentlichen Haushaltsrechtes und der Kassenorganisation sowie Grundzüge der öffentlichen Wirtschaftstätigkeit;

9.

Betriebspsychologie (soziale Menschenführung).

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.

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