Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Feber 1976 betreffend die Erhöhung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 4/1971 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel, Gewerbe und Industrie und für Finanzen verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 1. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 1 lit. a im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird auf 1,4 v. H. des Arbeitsverdienstes (§ 49 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) erhöht.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn des gemäß § 44 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bestimmten Beitragszeitraumes Mai 1976 in Kraft.
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