Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Güterbeförderungsgewerbes und der Speditionen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklassen 81, 85, Wirtschaftsart:

813.0 Lastfuhrwerksverkehr

852.0 Spedition

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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