Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber in der Landwirtschaft
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklasse 01, Wirtschaftsart:
011.0 Feldwirtschaft und landwirtschaftliche Tierhaltung 012.1 Weinbau
012.2 Obstbau
012.3 Landwirtschaftlicher Gartenbau
015.1 Gewerblicher Gartenbau
015.2 Gewerbliche Nutz-, Schlacht- und Stechviehhaltung
015.9 Sonstige gewerbliche Tierhaltung
016.0 Landwirtschaftliche Hilfsdienste
018.0 Fischerei und Teichwirtschaft
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.
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