Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Stein- und Keramischen Industrie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklasse 47, Wirtschaftsart:

471.0 Be- und Verarbeitung von Natursteinen

472.1 Erzeugung von Ziegeln

472.2 Erzeugung von feuerfesten Waren

472.9 Erzeugung von sonstigen grobkeramischen Waren

473.1 Erzeugung von Zement

473.2 Erzeugung von Kalk und Kreide

473.3 Erzeugung von Gips

474.1 Erzeugung von Kunst- und Betonsteinwaren

474.2 Erzeugung von Leichtbauplatten und Asbestzementwaren

474.3 Erzeugung von Transportbeton und Fertigmörtel

474.9 Erzeugung von sonstigen künstlichen Steinwaren

479.1 Erzeugung von Schleifmitteln

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 35 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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